Streitig war lange Zeit, ob die Abänderung eines praktizierten paritätischen Wechselmodells im Umgangsverfahren möglich ist. Nach einer Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt a. M. vom 23.2.2021 ist eine Entscheidung über das Wechselmodell keine sorgerechtliche Regelung, auch wenn die Entscheidung im Ergebnis den Schwerpunkt der Betreuung erstmalig regelt. Die Regelung im Umgangsverfahren führt sodann dazu, dass die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nicht gem. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG statthaft wäre.[1]

Richtig ist, dass es sich nach der gesetzlichen Systematik bei Sorge- und Umgangsrecht um eigenständige Verfahrensgegenstände handelt. Während im Sorgerechtsverfahren die Frage der Rechtszuständigkeit in Rede steht, betrifft die Umgangsregelung die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen.

Jede Umgangsregelung tangiert naturgemäß immer auch den Aufenthalt des Kindes und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und wirkt sich auf die Ausübung des Sorgerechts aus. Wenn man mit der Entscheidung des BGH[2] die Anordnung eines Wechselmodells durch eine Entscheidung im umgangsrechtlichen Verfahren für zulässig hält, muss dies auch für eine Abänderung dieser Entscheidung in umgangsrechtlichen Verfahren gelten.[3]

Die Rechtsprechung lässt nunmehr die Entscheidung im Umgangsverfahren grundsätzlich zu.[4]

In einer Entscheidung vom 27.11.2019[5] nimmt der BGH dazu Stellung, ob für eine Entscheidung zum Umgangsrecht die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB gegeben sein müssen, weil bereits eine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, also zum Sorgerecht, vorliegt. Der BGH verneint dies.[6] Sorge- und Umgangsrecht seien zwei selbstständige Verfahren. Eine erstmalige Regelung des Umgangsrechts richtet sich allein nach § 1684 BGB. § 1696 BGB finde auch dann keine Anwendung, wenn bereits eine Regelung zum Sorgerecht vorhanden sei.

 
Hinweis

Die Entscheidung macht deutlich, dass anwaltliche Vorsicht im Hinblick auf die Verfahrensweise geboten ist, wenn es um die gerichtliche Geltendmachung eines Wechselmodells geht. Das Wechselmodell sollte im Rahmen des Umgangsverfahrens beantragt werden, nicht durch Einleitung eines Sorgerechtsverfahren.

[1] So 8. Senat des OLG Frankfurt a. M., NZFam 2021, 513; a. A. 2. Senat OLG Frankfurt a. M., NJW 2020,3 1720.
[3] Ebenso OLG Dresden, NZFam 2021, 318 mit Anm. Billhardt; OLG Saarbrücken, NZFam 2020, 1024 mit Anmerkung Hennemann.
[4] OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 948, so auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2021,39; Fortführung von BGH, FamRZ 2017, 532, mit Anmerkung Schwonberg.
[5] NZFam 2020, 116.
[6] Der 2. Familiensenat des OLG Frankfurt sieht das anders, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181.

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