Rz. 198

Die Aussonderung ist die Gründung einer oder mehrerer Gesellschaften mit der Übertragung an sie gemäß der Aussonderungsbilanz eines Teils des Vermögens, der Rechte und Pflichten der Gesellschaft, aus der die Ausscheidung erfolgt, ohne diese aufzulösen, Art. 47 GmbHG und Art. 109 Abs. 1 ZGB.

 

Rz. 199

Im Falle der Aussonderung der Gesellschaft erfolgt die staatliche Registrierung von juristischen Personen, die sich aus der Aussonderung gebildet haben und die staatliche Registrierung von Änderungen der im Handelsregister enthaltenen Informationen über die Gesellschaft, von der die Aussonderung vorgenommen wurde, in Bezug auf die juristische Person – den Nachfolger. Die Aussonderung gilt ab dem Datum der staatlichen Registrierung von Änderungen der im Handelsregister enthaltenen Informationen über die Gesellschaft, von der die Aussonderung vorgenommen wurde, in Bezug auf die juristische Person – den Nachfolger – als abgeschlossen, Art. 4 Abs. 4 RegG.

 

Rz. 200

Die ausgesonderte juristische Person und die Gesellschaft, von der die Aussonderung vorgenommen wurde, haften subsidiär für die Schulden, die nach Aussonderungsbilanz zu jeder von denen übergeben worden sind, Art. 109 Abs. 3 ZGB.

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