1Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. 2Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.

[1] § 4 geändert durch Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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