Rz. 78

Ein Ehegatte muss seinem geschiedenen Ehegatten nur im Rahmen seiner Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse Unterhalt leisten. Bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit hat das Gericht zu prüfen, ob der Verpflichtete ohne wichtigen Grund Vermögen verschwendet hat bzw. mit diesem risikoreich verfahren ist, und ob er grundlos eine lukrativere Anstellung oder Tätigkeit aufgegeben hat (§ 913 BGB). Das Finanzamt erteilt im Unterhaltsverfahren auf Anfrage des Gerichts Auskunft über die Steuerbemessungsgrundlagen, die jedoch nichts über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten aussagen.

Weist der unterhaltspflichtige Ehegatte dem Gericht seine Unterhaltverhältnisse nicht ordnungsgemäß nach, gilt, dass sein durchschnittliches monatliches Einkommen das Fünfundzwanzigfache des Betrags des Lebensminimums eines Einzelnen nach einer sonstigen Rechtsvorschrift beträgt (3.860 CZK).

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