Rz. 47

Wieder eingeführt in das neue ZGB wurde das Institut der Vor- und Nacherbschaft, das in den §§ 1512 ff. ZGB geregelt ist. Es steht dem Erblasser jetzt offen, im Falle des Todes seines Erben oder auch für bestimmte andere Fälle für seinen Erben einen weiteren Erben (Nacherben) zu bestimmen. Der Nacherbe ist im Zweifel auch als Ersatzerbe zu sehen. Ist zweifelhaft, ob der Erblasser einen Nacherben oder einen Ersatzerben benennen wollte, wird vermutet, dass die benannte Person Ersatzerbe sein soll. Hingegen ist von einer Vor- und Nacherbschaft auszugehen, wenn der Erblasser für seine Erben weitere Erben benennt oder seinem Erben ein Veräußerungsverbot auferlegt oder eine Person zum Erben bestimmt, die im Zeitpunkt des Todes noch nicht existiert, oder für den Erben eine Bedingung oder Befristung bestimmt.

 

Rz. 48

Der Erblasser kann auch mehrere Nacherben benennen, sei es zusammen oder hintereinander als weitere Nacherben. Auf eine zeitliche Begrenzung der Vorerbschaft wie im deutschen Recht hat der Gesetzgeber verzichtet. Die Beschränkung des Erblassers in der Berufung weiterer Nacherben ergibt sich daraus, dass die Nacherbschaft in dem Zeitpunkt erlischt, in dem die Nacherbschaft eine Person erwirbt, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht gelebt hat.

 

Rz. 49

Die angeordnete Nacherbschaft erlischt ferner, wenn kein Nacherbe vorhanden ist oder das Ereignis, für das die Nacherbschaft angeordnet worden ist, nicht eintritt. Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, erlischt die für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Errichtung keine Abkömmlinge hatte, angeordnete Nacherbschaft, wenn das Kind Abkömmlinge hinterlässt.

 

Rz. 50

Der Nacherbe hat das Recht, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Form einer öffentlichen Urkunde zu verlangen. Sofern der Erblasser nicht ein anderes bestimmt, darf der Vorerbe über die Gegenstände des Nachlasses nicht verfügen und hat die Stellung eines Nießbrauchers. Die Verfügung ist jedoch wirksam, wenn der Nacherbe zustimmt. Die Zustimmung muss in einer öffentlichen Urkunde erklärt werden. Die Zustimmung des Nacherben kann jedoch gerichtlich ersetzt werden, wenn die Verfügung des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.

 

Rz. 51

Sofern öffentliche Register geführt werden, in die ein Nachlassgegenstand und der Eigentümer eingetragen werden, ist die Nacherbschaft dort ebenfalls einzutragen. So ist z.B. nach § 23 Abs. 2 Buchst. d) KatG die Vor- und Nacherbschaft im Immobilienkataster zu vermerken.

 

Rz. 52

Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben. Der Nacherbe haftet daher nicht für die Schulden des Vorerben.

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