Definition

Die Trinkwasserverordnung definiert in § 2 Nr. 1 TrinkwV Trinkwasser in einem umfassenden Verständnis als "Wasser für den menschlichen Gebrauch", das in ursprünglichem Zustand oder nach Aufbereitung

  • zum Trinken und Kochen,
  • zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie
  • zur Körperpflege und -reinigung,
  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und
  • zur Reinigung von Kleidungsstücken sowie Hand- und Spültüchern genutzt wird.

Geregelt wird somit die Qualität des Wassers für alle häuslichen Nutzungszwecke. Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, für alle diese Zwecke Wasser mit der Qualität von Trinkwasser i. S. v. § 5 Abs. 1 TrinkwV nutzen zu können.

Trinkwasserqualität

§ 37 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, "dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist". § 5 Abs. 1 TrinkwV legt hierzu die gesundheitlichen Mindestanforderungen fest und bestimmt, dass

  1. bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
  2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 TrinkwV entspricht und
  3. es rein und genusstauglich ist.

Die §§ 6 bis 9 TrinkwV regeln mikrobiologische, chemische und radiologische Anforderungen sowie Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter.

Grenzwert für Legionellen

Die Trinkwasserverordnung legt einen Grenzwert für die im Trinkwasser vorhandene Legionellenkonzentration fest.

Dieser Grenzwert beträgt 100 KbE (kolonienbildende Einheiten) pro 100 Milliliter Wasser gemäß Anlage 3, Teil II TrinkwV.

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