Über die Durchführung der Baumaßnahme entscheiden die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ebenfalls durch Beschluss. Es bedarf dabei keiner gesonderten Beschlussfassung, vielmehr können "Ob" und "Wie" in einem Beschluss geregelt werden.

Bezüglich des "Wie" können die Wohnungseigentümer zunächst entscheiden, ob die Maßnahme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers durchgeführt wird, oder dem Wohnungseigentümer gestattet wird, die Baumaßnahme selbst und auf eigene Kosten durchführen zu können. Die Wohnungseigentümer können weiter Vorgaben regeln bezüglich der konkreten Bauausführung, der Farbgebung und Materialauswahl. Sie können auch einen Fachhandwerkervorbehalt regeln sowie Schutz- und Reinigungsmaßnahmen während der Bauzeit.

Problem: Rückbausicherheit

Ob im Fall der Gestattung baulicher Veränderungen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG der Barrierefreiheit dienen, im Gestattungsbeschluss die Leistung einer Rückbausicherheit durch den oder die bauwilligen Wohnungseigentümer geregelt werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass Maßnahmen der Barrierefreiheit gerade nicht das Vorliegen einer Behinderung voraussetzen, vielmehr entsprechend der demographischen Entwicklung entsprechende Einrichtungen dauerhaft verbleiben sollen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Gestattung der Maßnahme der Soll-Zustand des Gemeinschaftseigentums neu definiert wird. Dies jedenfalls können Gründe gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Rückbausicherheit darstellen.

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