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Treppenlift

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Verfügt ein Haus über keinen Aufzug und sind Wohnungseigentümer gehbehindert, so fällt es ihnen häufig schwer, über die Treppe in ihre in den oberen Etagen gelegene Wohnung zu gelangen. Eigentümer, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, benötigen in solchen Situationen in der Regel fremde Hilfe, um ihre Wohnung verlassen zu können bzw. dorthin zurückzugelangen. Aus solchen Gründen wird oft die Verwaltung bzw. werden die übrigen Eigentümer gebeten, den Einbau eines Treppenlifts auf eigene Kosten oder auf Kosten der Gemeinschaft zu genehmigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG und § 21 Abs. 4 WEG.

Allgemein zum Einbau eines Treppenlifts: AG Rüsselsheim, Urteil v. 29.6.2023, 3 C 4/23 (42)

1 Grundsätze

Der Einbau eines Treppenlifts stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG dar, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands. Vielmehr stellt der Einbau eines Treppenlifts eine bauliche Veränderung dar, die zwingend einer Beschlussfassung bedarf, wobei die einfache Mehrheit stets ausreicht.

1.1 Änderung des Erscheinungsbildes des Treppenhauses

Durch den Treppenlift wird das Erscheinungsbild des Treppenhauses verändert. Dies steht aber weder einer Vornahme- noch einer Gestattungsbeschlussfassung im Wege. Die Grenzen baulicher Veränderungen regelt § 20 Abs. 4 WEG. Hiernach darf die bauliche Veränderung weder zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage führen, noch einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligen. Beides ist beim Einbau eines Treppenlifts zu verneinen.

1.2 Einschränkung wesentlicher Funktionen der Treppe

Treppen stellen in der Regel Fluchtwege dar. Damit durch den Einbau eines Treppenlifts der Brandschutz nicht beeinträchtigt wird, sehen die Landesbauordnungen s...

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