Begriff

Mit Transferleistungen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgeber, die infolge einer Betriebsänderung einen Personalabbau bewältigen müssen. Ziel der Leistungen ist es, den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern möglichst unmittelbar den Übergang in eine neue Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen. Transferleistungen umfassen die Förderung von Transfermaßnahmen und die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld.

Transfermaßnahmen finden bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig in der Kündigungsfrist statt. Sie sollen die Arbeitsmarktperspektiven der Arbeitnehmer verbessern und idealerweise den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermeiden. Gelingt in dieser Zeit der Übergang in den Arbeitsmarkt nicht, besteht die Möglichkeit, für einen weiteren Übergangsprozess von bis zu 12 Monaten das Transferkurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung zu beziehen. Durch die Förderung einer Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können Arbeitgeber von Kosten entlastet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zu Transfermaßnahmen sind in § 110 SGB III zusammengefasst. Das Transferkurzarbeitergeld ist in § 111 SGB III geregelt. Für die Höhe der Leistung werden die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes nach den §§ 105, 106 ff. SGB III angewendet. Die Fördermöglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld ergeben sich aus § 111a SGB III.

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