Zusammenfassung

 
Begriff

Mit Transferleistungen unterstützt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgeber, die infolge einer Betriebsänderung einen Personalabbau bewältigen müssen. Ziel der Leistungen ist es, den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern möglichst unmittelbar den Übergang in eine neue Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen. Transferleistungen umfassen die Förderung von Transfermaßnahmen und die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld.

Transfermaßnahmen finden bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig in der Kündigungsfrist statt. Sie sollen die Arbeitsmarktperspektiven der Arbeitnehmer verbessern und idealerweise den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermeiden. Gelingt in dieser Zeit der Übergang in den Arbeitsmarkt nicht, besteht die Möglichkeit, für einen weiteren Übergangsprozess von bis zu 12 Monaten das Transferkurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung zu beziehen. Durch die Förderung einer Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können Arbeitgeber von Kosten entlastet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zu Transfermaßnahmen sind in § 110 SGB III zusammengefasst. Das Transferkurzarbeitergeld ist in § 111 SGB III geregelt. Für die Höhe der Leistung werden die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes nach den §§ 105, 106 ff. SGB III angewendet. Die Fördermöglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld ergeben sich aus § 111a SGB III.

Sozialversicherung

1 Strukturen des Transfersystems

Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld sind eigenständige Instrumente, in der Förderpraxis jedoch regelmäßig miteinander verknüpft. Die Durchführung beider Leistungen vollzieht sich organisatorisch außerhalb des bisherigen Beschäftigungsbetriebs. Vielfach werden deshalb externe, spezialisierte Dienstleister – Transferagenturen bzw. Transfergesellschaften – beauftragt, beschäftigungswirksame Unterstützungsmaßnahmen im Kontext von Betriebsänderungen umzusetzen.

 
Achtung

Zertifizierungserfordernis für Träger der Maßnahme

Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen – hierzu gehören auch Dritte, die Transfermaßnahmen durchführen, oder die im Rahmen des Transferkurzarbeitergeldes eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit durchführen – bedürfen einer Zulassung (Zertifizierung) durch eine fachkundige Stelle.[1] In dem Zulassungsverfahren müssen sie nachweisen, dass die angebotene Dienstleistung in guter Qualität erbracht werden kann.

1.1 Transferagenturen

Transferagenturen sind Einrichtungen auf Zeit, die den zu entlassenden Arbeitnehmern bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses Beratung, Betreuung und begleitende Vermittlungsunterstützung mit dem Ziel des unmittelbaren Übergangs in eine andere Erwerbstätigkeit anbieten. Individualarbeitsrechtlich bestehen bei Einschaltung einer Transferagentur keine Besonderheiten, da die betroffenen Arbeitnehmer diese während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nutzen. Geregelt werden muss lediglich die Freistellung von der Arbeit zur Wahrnehmung angebotener Maßnahmen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Gelingt eine unmittelbare Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht, kommt vielfach der Übergang in eine Transfergesellschaft in Betracht.

1.2 Transfergesellschaften

Transfergesellschaften sind eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Sie ermöglichen den von Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine befristete (Weiter-)Beschäftigung, um diese Zeit aktiv für eine Neuorientierung auf dem Arbeitsmarkt nutzen zu können. Zu dieser zählen ggf. auch eine Qualifizierung oder andere Eingliederungsmaßnahmen. Für die Transfergesellschaft wird deshalb häufig auch die Bezeichnung "Beschäftigungs- und/oder Qualifizierungsgesellschaft" verwendet. Der Einsatz von Transfergesellschaften stellt ein arbeitsrechtlich sinnvolles Hilfsmittel bei der Durchführung von Personalanpassungsmaßnahmen dar. Der Übertritt in eine Transfergesellschaft erfolgt in der Regel dadurch, dass die Arbeitnehmer aufgrund eines 3-seitigen Vertrags mit dem bisherigen Arbeitgeber und der Transfergesellschaft aus ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden und ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft eingehen. Dieser Vertrag regelt die arbeitsrechtlichen Beziehungen bzw. die neuen Beschäftigungsbedingungen zwischen

  • dem vormaligen Betrieb,
  • der Transfergesellschaft und
  • dem Arbeitnehmer.

Durch einen Wechsel der Beschäftigten in die Transfergesellschaft vermeidet der Arbeitgeber die Schwierigkeiten, die bei einer alternativen Kündigung bzw. dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags auftreten können.

Förderstruktur der Transferleistungen

1.3 Beteiligung des Arbeitgebers

Das System der Transferleistungen bindet den Arbeitgeber in die Finanzierung ein. Er hat sich an der Finanzierung von Transfermaßnahmen angemessen zu beteiligen.[1] Gelingt ein vorzeitiger Übergang des Arbeitnehmers in eine neue Erwerbstätigkeit, stehen diesen Aufwendungen Einsparungen bei den Entgeltkosten für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und durch Vermeidung des anschließenden ...

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