Der Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden war; fehlt es an einer diesbezüglichen Regelung im Sozialplan, ist die Fälligkeit durch Auslegung zu ermitteln.[1] Dabei ist insbesondere die Überbrückungs- und Ausgleichsfunktion der Sozialplanansprüche zu berücksichtigen.

Eine Sozialplan-Abfindung ist danach regelmäßig nicht vererblich, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stirbt.[2] Gleiches gilt für eine in einem Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung. Die Parteien können als Fälligkeitszeitpunkt den Beendigungstermin festlegen – die Abfindung wird dann erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.[3]. Allerdings kann festgelegt werden, dass der Anspruch auf eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Einigung im Kündigungsschutzverfahren etc.) entsteht. Auch Tarifverträge und Sozialpläne können einen frühen Zeitpunkt für das Entstehen von Abfindungsansprüchen festlegen. Dann würde die Zahlung lediglich zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. In einem solchen Fall erwirbt der Erbe den Abfindungsanspruch ohne Einschränkungen. Haben die Parteien im Vergleich keine ausdrückliche Regelung getroffen, geht der Abfindungsanspruch grundsätzlich auch dann auf den Erben über, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich festgelegten Auflösungszeitpunkt verstirbt.[4]

Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht dagegen erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung – eine Vererbbarkeit beim Tod des Arbeitnehmers vor Ablauf dieser Kündigungsfrist scheidet daher aus.[5]

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