Rz. 25

Nach § 84 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist mitteilen, ob er die Beschwerde für gerechtfertigt hält. Dem Arbeitnehmer steht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf eine Entscheidung der Beschwerde zu. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Abhilfeentscheidung vor, so dass diese schriftlich oder mündlich erfolgen kann. Bei längerer Bearbeitungsdauer sollte ein Zwischenbescheid erfolgen, um den Arbeitnehmer von einer erneuten Beschwerde abzuhalten.[1] Wird die Beschwerde abgelehnt, so ist eine Begründung erforderlich. Streitig ist, ob diese schriftlich erfolgen muss.[2] Nachdem der Arbeitnehmer bei seiner Beschwerde keine Form einhalten muss, wäre es eine unnötige Förmlichkeit, vom Arbeitgeber eine schriftliche Ablehnungsentscheidung zu verlangen, so dass auch eine mündliche Angabe der Ablehnungsgründe ausreichend ist.

 

Rz. 26

Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für berechtigt, so hat er ihr nach § 84 Abs. 2 BetrVG abzuhelfen. Die Anerkennung der Beschwerde führt zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers.[3] Ist Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, so kommt der Anerkennung der Beschwerde die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses bei.[4] Handelt es sich dagegen um ein sonstiges Anliegen, so hat die Anerkennung der Beschwerde zur Folge, dass dem Arbeitnehmer ein vertraglicher Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung zusteht, sofern dies im Machtbereich des Arbeitgebers liegt. Dabei liegt es aber im Ermessen des Arbeitgebers, welches konkrete Mittel er wählt, um der Beschwerde abzuhelfen.[5]

Wendet sich der Arbeitnehmer mit der Beschwerde gegen ein Verhalten anderer Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber aus der Zusage verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen die störenden Arbeitnehmer einzuleiten. Dabei muss er im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Verbote, Gebote, Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen, handeln, um den vom Arbeitnehmer beklagten Missstand zu beseitigen. Dagegen besteht allerdings kein unmittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegen seine Kollegen.[6]

 

Rz. 27

Auch das Beschwerderecht unterliegt den allgemeinen Schranken zulässiger Rechtsausübung, sodass bei einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Beschwerderechts, insbesondere bei querulatorischen Beschwerden über denselben Gegenstand, kein Anspruch auf erneute Verbescheidung besteht.[7]

[1] Fitting, § 84 BetrVG Rz. 15; Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 21.
[2] Zum Meinungsstand Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 21.
[3] Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 23; ErfK/Kania, § 84 BetrVG Rz. 7.
[4] GK-BetrVG/Wiese/Franzen § 84 Rn. 26; Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 24; GL-Löwisch, § 84 BetrVG Rz. 12.
[5] Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 25.
[6] DKKW/Buschmann, § 84 BetrVG Rz. 32.
[7] Richardi/Thüsing, § 84 BetrVG Rz. 29.

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