Rz. 14

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, muss der Unternehmer die in Betracht kommenden Gremien zur Klärung ihrer Zuständigkeit auffordern (BAG, Urteil v. 24.1.1996, 1 AZR 542/95[1]). Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, dass sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre.

Einigen sich die Gremien auf eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, kann damit zwar nicht die zwingende Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 1 BetrVG umgangen werden. Doch ist eine entsprechende Einigung jedenfalls als Beauftragung im Sinne des § 50 Abs. 2 BetrVG zu werten (BAG, Urteil v. 24.1.1996, 1 AZR 542/95[2]). Auch wenn die Zuständigkeiten in § 50 Abs. 1 BetrVG zwingend sind und fälschlicherweise der Betriebsrat für zuständig gehalten wurde, kann dem Unternehmer bei dieser Vorgehensweise nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er Mitbestimmungsrechte verletzt hat (BAG, Urteil v. 24.1.2006, 3 AZR 483/04[3]; vgl. auch BAG, Beschluss v. 18.9.2002, 1 ABR 54/01[4]). Gleiches gilt, wenn der Unternehmer die in Betracht kommenden Gremien zur Klärung der Zuständigkeit auffordert, diese sich jedoch in zumutbarer Zeit nicht einigen und der Unternehmer dann eine sachlich nachvollziehbare Entscheidung trifft.

 
Hinweis

Bei Zweifeln, ob der Gesamtbetriebsrat oder die örtlichen Betriebsräte in einer Angelegenheit zuständig sind, bietet es sich in der Praxis zur Sicherheit an, die Betriebsräte zu bitten, den Gesamtbetriebsrat vorsorglich – d. h. für den Fall, dass eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht gegeben sein sollte – mit der Behandlung der Angelegenheit gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG zu beauftragen.

[1] NZA 1996 S. 1107, 1109.
[2] NZA 1996 S. 1107, 1109.
[3] NZA 1996 S. 1107, 1109.
[4] NZA 2003 S. 670, 673.

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