Rz. 5

Das Amt als Gesamtbetriebsratsmitglied endet ferner durch Amtsniederlegung (§ 49 Alt. 2 BetrVG). Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann sein Amt jederzeit formlos niederlegen. Die Erklärung muss aber eindeutig sein, insbesondere muss aus ihr erkennbar sein, ob nur das Amt als Gesamtbetriebsrat oder auch das Amt als Betriebsrat im entsendenden Betrieb aufgegeben werden soll.[1] Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu erklären und wird mit ihrem Zugang wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben wurde.[2] Ein Widerruf sowie eine Rücknahme oder Anfechtung der Amtsniederlegungserklärung sind ausgeschlossen.[3] Eine erneute Entsendung ist jedoch auch bereits nach kurzer Zeit möglich, wenn das zu entsendende Mitglied zustimmt. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat bleibt durch die Amtsniederlegung unberührt.[4] Auch wenn der Betriebsrat nur aus einem Mitglied besteht, ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich möglich. Allerdings wird die Niederlegung der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ohne gleichzeitige Niederlegung des Betriebsratsamtes in der Regel eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, die zur Amtsenthebung berechtigt.[5]

 
Hinweis

Wollen die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats durch einen "kollektiven Rücktritt" den vollständiges Wegfall des Gesamtbetriebsrats erreichen, so ist dies aufgrund des Charakters des Gesamtbetriebsrats als Dauereinrichtung nicht möglich. Hierin ist vielmehr die Amtsniederlegung sämtlicher Mitglieder des Gesamtbetriebsrats zu sehen. Dies hat nach § 49 Alt. 2 BetrVG aber nur das Erlöschen des Mandats im Gesamtbetrieb der "zurückgetretenen" Mitglieder zur Folge. Der Gesamtbetrieb selbst bleibt bestehen, nunmehr rücken die nach § 47 Abs. 3 BetrVG bestellten Ersatzmitglieder in den Gesamtbetriebsrat nach.[6]

[1] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 11
[2] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 11; ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1.
[3] Richardi/Annuß, § 49 BetrVG Rz. 6; ErfK/Koch, § 49 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 11.
[4] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 14; MünchArb/Joost, Band 3, § 225 Rz. 89.
[5] Richardi/Annuß § 49 BetrVG Rz. 7; Fitting, § 49 BetrVG Rz. 13; a. A. DKKW/Trittin, § 49 BetrVG Rz. 7.
[6] Fitting, § 49 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 49 BetrVG Rz. 3.

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