Rz. 63

In der Betriebsversammlung haben alle Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rederecht und die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Das gilt auch für Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Weder Arbeitgeber noch Gewerkschaftsvertreter haben jedoch ein Antrags- und Stimmrecht.

Stimmberechtigt sind nur die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, einschließlich der Mitglieder des Betriebsrats.

 

Rz. 64

Im Rahmen der Betriebsversammlung hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Meinung zu den betrieblichen Angelegenheiten zu äußern. Sie können insofern insbesondere Kritik an der Arbeit des Betriebsrats üben, auf Missstände hinweisen und Anregungen zur Behebung der Missstände geben. Stets müssen sie dabei das Gebot der Sachlichkeit wahren und haben ehrverletzende und betriebsstörende, v. a. wahrheitswidrige Äußerungen zu unterlassen.

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