Rz. 26

Der Betriebsrat kann beschließen, die Mehrheitswahl in mehreren Wahlgängen durchzuführen[1]. Es wird dann für jeden zu vergebenden weiteren Ausschusssitz ein Wahlgang durchgeführt. Wer bei der Wahl die relative Mehrheit erreicht[2], ist gewählt. Unterlegene Kandidaten können sich für den nächsten weiteren Ausschusssitz erneut zur Wahl stellen[3]. Für den Fall eines Patts siehe oben Rz. 26.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 10; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 14; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 25 ff.; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 19.
[2] Siehe dazu oben Rz. 24.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 10; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 26; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 20.

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