Rz. 4

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich drei Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist arbeitsgerichtlich nachprüfbar (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 11.9.2019 – 13 TaBV 85/18; LAG Nürnberg, Beschluss v. 15.5.2006, 2 TaBV 29/06[1]). Der Betriebsrat muss die Vergrößerung explizit beschließen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 17.5.2013, 5 TaBVGa 2/13). Meist wird allerdings in einem Beschluss, mit dem ein größerer Wahlvorstand bestellt wird, auch ein Beschluss über die Vergrößerung selbst liegen.

Die Größe des Betriebs spielt bei der Erforderlichkeit angesichts der starren Festlegung des Gesetzes auf drei Mitglieder des Wahlvorstands unabhängig von der Betriebsgröße eine untergeordnete Rolle. Bei Großbetrieben mit mehreren Wahllokalen kann jedoch schon aus diesem Grund ein größerer Wahlvorstand erforderlich sein. Weitere Beurteilungsmomente sind die Gliederung des Betriebs in Betriebsabteilungen, der Arbeitsrhythmus einschließlich der Zahl der Schichten, die räumliche Entfernung der Betriebsteile sowie eine anderweitige organisatorische Zusammenfassung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG. Es genügt jedoch nicht ein vermeintliches Erfordernis, dass alle Betriebsabteilungen im Wahlvorstand vertreten sein sollen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 30.3.2006, 6 TaBV 19/06). Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass der Wahlvorstand zu seiner Unterstützung Wahlhelfer hinzuziehen kann (§ 1 Abs. 2 WO BetrVG). Lediglich wenn hiervon Gebrauch gemacht wird und dies zur Wahrung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG genügt, wird eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder durch den Betriebsrat nicht erforderlich sein (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 11.9.2019, 13 TaBV 85/18).

Stellt sich im Verlauf der Wahlvorbereitung heraus, dass ein größerer Wahlvorstand erforderlich ist als ursprünglich bestellt, kann der Betriebsrat auch nachträglich eine Vergrößerung beschließen, diese darf aber nicht nur zeitweilig, beispielsweise befristet auf den Wahltag oder die Wahltage beschlossen werden (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 11.9.2019, 13 TaBV 85/18; LAG Nürnberg, Beschluss v. 15.5.2006, 2 TaBV 29/06).

In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Mitgliederzahl bestehen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

[1] Siehe auch Fitting, § 16 BetrVG Rz. 28.

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