Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Ein Beschluss zur Frage, wie man eine Fläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, gebrauchen dürfe, sei nur dann ordnungsmäßig, wenn er den ohnehin dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG) unterfallenden Gebrauch durch den Sondernutzungsberechtigten konkretisiere und nicht in den Kernbereich des Sondernutzungsrechts eingreife. Ein nach § 14 Abs. 1 WEG zulässiger Gebrauch dürfe durch einen Beschluss nicht untersagt werden (Hinweis auf LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14, ZMR 2015 S. 787).

Der Beschluss greife zwar nicht in den Kernbereich des Sondernutzungsrechts ein. Er enthalte in seiner Allgemeinheit aber eine zu weitgehende Einschränkung des durch die Gemeinschaftsordnung eingeräumten Gebrauchs (Abstellen von Fahrzeugen). Die im Rahmen dieses Bestimmungszwecks eröffnete individuelle Handlungsfreiheit dürfe durch eine Gebrauchsregelung nur so weit eingeschränkt werden, wie dies zur Erreichung des geordneten und störungsfreien Zusammenlebens und zur Wahrung des Hausfriedens erforderlich sei. Das "Schlechthin-Verbot" von Standheizungen sei zu weitgehend. Es fehle an einem schützenswerten Interesse, soweit der Beschluss auch die Nutzung elektrischer Standheizungen untersage. Diese stießen keine Schadstoffe aus. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit deren Betrieb beeinträchtigen und damit im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu unterlassen sein sollte. Auch Erwägungen des Brandschutzes trügen nicht. Denn auch wenn der unbeaufsichtigte Betrieb von Standheizungen das Risiko von Fahrzeugbränden erhöhen sollte, könne dieser Umstand nicht herangezogen werden, um ein generelles Nutzungsverbot zu rechtfertigen: Untersagt werde auch der beaufsichtigte Betrieb. Auch im Übrigen sei kein Grund für ein unterschiedsloses Verbot erkennbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Betrieb von Standheizungen in der Tiefgarage öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliege oder nach der Verkehrsanschauung, namentlich nach allgemein üblichen Benutzungsregelungen, als unzulässig anzusehen sei.

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