Rz. 146

Für die Berechnung der 3-Wochen-Frist sind die §§ 187 ff. BGB maßgeblich (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Frist läuft nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des Wochentags ab, der dem Tag des Zugangs der Kündigung entspricht. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tags der nächste Werktag, vgl. § 222 Abs. 2 ZPO.

 

Beispiel

Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich am 8.7. (einem Samstag). Die 3-Wochen-Frist beginnt nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 9.7. um 0 Uhr. Die Frist würde dann eigentlich nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 29.7. enden. Da auch dieser Tag ein Samstag ist, kann der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage jedoch noch bis 24 Uhr am folgenden Montag, d. h. dem 31.7., fristwahrend einreichen.

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