Rz. 69

Der Arbeitnehmer muss die Vorbehaltsannahme gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären (§ 2 Satz 2 KSchG). Ist die Kündigungsfrist also kürzer als 3 Wochen, gilt diese, anderenfalls muss die Vorbehaltsannahme spätestens binnen 3 Wochen dem Arbeitgeber zugegangen sein. Für die Fristberechnung gelten die Regelungen nach §§ 187 ff. BGB.

 

Beispiele

  • Am Donnerstag, den 7.9., geht dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Änderungskündigung zum 31.10. zu. Die Vorbehaltsannahme muss er nach § 2 Satz 2 KSchG binnen 3 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Wäre die Kündigungsfrist kürzer als 3 Wochen, gölte diese. Nach § 187 Abs. 1 BGB zählt der Tag des Zugangs bei der Fristberechnung nicht mit. Der Arbeitnehmer muss also die Vorbehaltsannahme bis spätestens Donnerstag, den 28.9., gegenüber dem Arbeitgeber erklären.

Die Klagefrist beträgt ebenfalls 3 Wochen. Um diese zu wahren, genügt der Eingang der Klageschrift bei Gericht am Donnerstag, den 28.9. Soll die Vorbehaltsannahme mit der Klage verbunden werden, müsste diese so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie noch bis zum 28.9. dem Arbeitgeber zugestellt wird. Auf den Geschäftsgang bei Gericht hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Einfluss. Es empfiehlt sich daher, die Vorbehaltsannahme auf jeden Fall noch einmal gesondert fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

  • Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft die Frist nach § 193 BGB erst am darauf folgenden Werktag ab.
 

Rz. 70

Hat der Arbeitnehmer sein Einverständnis mit den neuen Bedingungen bereits vor Ausspruch der Kündigung unter Vorbehalt erklärt, liegt darin die Ankündigung einer Änderungsschutzklage für den Fall der Änderungskündigung, bei der dem Arbeitnehmer ebenfalls die Rechte des § 2 KSchG zustehen.[1]

 

Rz. 71

Erklärt der Arbeitnehmer nicht fristgerecht nach § 2 Satz 2 KSchG die Vorbehaltsannahme gegenüber dem Arbeitgeber, wirkt die Kündigung mit Ablauf der Frist wie eine Beendigungskündigung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nach § 4 Satz 1 KSchG nur Klage auf Feststellung erheben kann, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

[1] BAG, Urteil v. 21.4.2005, 2 AZR 132/04, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 79, NZA 2005, 1289.

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