Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 804/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.02.2014, Az. 8 O 804/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.-

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Provision für Maklerleistungen geltend.

Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen, das im Internet Immobilien anbietet. Am 22.03.2013 meldete sich der Beklagte zu 1 bei der Beklagten wegen eines Hausgrundstücks in..., das die Klägerin im Internet vorgestellt hatte. Die Klägerin übersandte ihm daraufhin am selben Tag eine Email (Bl. 17), die als Anhang ein Exposee und Planunterlagen enthielt. Während in der Email selbst von einer Provisionspflichtigkeit nicht die Rede ist, wird im Exposee unter der Überschrift "Die Angebotsbedingungen" (Bl. 24) darauf hingewiesen, dass der "Käufer [...] im Erfolgsfall an den Makler eine anteilige Käuferprovision in Höhe von 3,57 % einschl. 19 % Mehrwertsteuer" zu zahlen hat. Am 24.02.2013 bedankte sich der Beklagte zu 1 per Email für die Zusendung des Exposees und kündigte an, am übernächsten Tag einen Besichtigungstermin mit der Klägerin abzustimmen (Bl. 43). Mit Email vom 27.02.2013 (Bl. 43) bestätigte die Klägerin gegenüber den Beklagten den 02.03.2013 als Besichtigungstermin. An diesem Tag fand die Besichtigung dann auch in Anwesenheit u.a. der Beklagten, der Verkäufer und der Geschäftsführer der Klägerin statt. Im Rahmen dieses Termins erhielten die Beklagten das am 22.03.2013 bereits per Email übermittelte Exposee noch einmal als Druckfassung, wobei streitig ist, ob die Übergabe vor oder während des Termins stattfand. Die Beklagten entschlossen sich zum Kauf der Immobilie.

Im Entwurf des notariellen Kaufvertrages war eine Provisionsklausel zugunsten der Klägerin enthalten. Am 11.04.2013 fand ein Telefonat zwischen dem Beklagten zu 1 und der Geschäftsführung der Klägerin statt. Es ging bei diesem Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, um die Maklerklausel in dem Kaufvertragsentwurf. Eine Einigung über die Honorarfrage wurde bei diesem Telefonat nicht erzielt. Auf Betreiben der Beklagten wurde die Maklerklausel aus dem Vertragsentwurf gestrichen.

Am 12.04.2013 wurde der Kaufvertrag notariell beurkundet. Der Kaufpreis betrug 650.000,- EUR. Nach Abschluss des Vertrages stellte die Klägerin den Beklagten eine Maklerprovision in Höhe von 23.205,- EUR brutto in Rechnung (Bl. 44), die die Beklagten jedoch nicht beglichen. Im Verlaufe des daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens erklärten die Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2013 (Bl. 85) hilfsweise den Widerruf des Maklervertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Erfurt hat der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des Landgerichts haben die Streitparteien mündlich einen Maklervertrag geschlossen. Die Klägerin habe die Beklagten in dem ihnen zunächst per Email übermittelten und dann auch noch einmal beim Besichtigungstermin am 02.03.2013 persönlich ausgehändigten Exposee unmissverständlich darüber unterrichtet, dass im Falle des Kaufvertragsabschlusses an sie eine Provision in Höhe von 3,57 % brutto zu zahlen sei. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, in der Internetanzeige, aufgrund deren es zum Kontakt mit der Klägerin gekommen sei, sei der Vermerk "ohne Provision" enthalten gewesen, sei der Vortrag nicht nachvollziehbar. Auch sei die zum Beweis vorgelegte Urkunde ungeeignet. Selbst wenn aber die Internetannonce den beklagtenseits behaupteten Passus aufgewiesen habe, sei sein Inhalt doch spätestens durch die Übersendung des Exposees mit dem dort enthaltenen Courtagehinweis überholt gewesen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. Sie greifen das Urteil des Landgerichts Erfurt mit folgenden Argumenten an: Entgegen der Ansicht der Kammer sei kein Maklervertrag zwischen den Streitparteien mit einem Provisionsversprechen der Beklagten zustande gekommen. Da unstreitig kein schriftlicher Vertrag vorliege, hätten sich die Parteien nur mündlich entsprechend einigen können. Dies sei aber nicht geschehen, auch nicht konkludent. Zwar enthalte das Exposee den Hinweis auf die Provision, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass in der Internetannonce, die die Beklagten veranlasst hätten, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Käufer provisionsfrei sei...

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