Verfahrensgang

ArbG Suhl (Urteil vom 12.10.1994; Aktenzeichen 6 Ca 673/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.1998; Aktenzeichen 6 AZR 367/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 12.10.1994, Az.: 6 Ca 673/94, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung gemäß dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16.06.1992 i. d. F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 25.04.1994 (im folgenden: Sozialtarifvertrag).

Der Kläger war vom 22.08.1984 bis zum 30.06.1994 bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem … als Straßenbauer beschäftigt. Der Sozialtarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis kraft Organisationszugehörigkeit Anwendung.

Mit Schreiben vom 15.12.1993 teilte der Landrat des … dem Kläger mit, mit Wirkung zum 01.01.1994 habe ein privater Erwerber den kommunalen Straßenbaubetrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, gekauft und nach § 613 a BGB übernommen. Dieser Erwerber habe sich verpflichtet, den Kläger zu übernehmen und mindestens ein Jahr weiterzubeschäftigen. Die vom … anerkannten Dienstzeiten würden bei der Erbringung gesetzlicher, tariflicher oder freiwilliger Leistungen angerechnet. Das Arbeitsverhältnis ende damit am 31.12.1993.

Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1994.

Mit seiner am 08.09.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger gegen den Beklagten eine Abfindung nach dem Sozialtarifvertrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 6.372,11 DM geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach dem Tarifvertrag die Abfindung zu. Der Betriebsübergang gem. § 613 a BGB stehe dem nicht entgegen, da nach dem Tarifvertrag im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Abfindung nur dann entfallen solle, wenn es sich um einen anderen öffentlichen Arbeitgeber handele.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.06.1992 DM 6.372,11 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte hat ausgerührt, mit der neu gegründeten Betreiberfirma sei vereinbart gewesen, daß sämtliche einschlägigen Arbeiter des früheren Landkreises u. a. auch der Kläger übernommen wird. Der Kläger habe einen Übergang, wie ihn alle übrigen Arbeiter vorgenommen hätten, abgelehnt und könne nun nicht eine Abfindung beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgerührt, der Abfindungsanspruch sei ausgeschlossen, weil der Kläger einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt habe.

Gegen diese seinem Prozeßbevollmächtigten am 05.12.1994 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 04.01.1995 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach – rechtszeitig beantragter – Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 04.03.1995 mit einem weiteren, am Montag, dem 06.03.1995 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.

Darin macht der Kläger geltend, ihm stehe bei zutreffender Auslegung des Tarifvertrages die begehrte Abfindung zu. Gemäß § 2 Abs. 5 a des Tarifvertrages solle ein Arbeitnehmer nur dann keinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung haben, wenn ihm durch den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein anderer Arbeitsplatz angeboten worden sei, was zwangsläufig eine vertragliche Änderung voraussetze. Bei einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB gehe jedoch das Arbeitsverhältnis in unveränderter Form auf den neuen Inhaber über. Abs. 5 a betreffe daher nur den Fall, daß der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer innerhalb seiner Behörde ein anderes Tätigkeitsfeld unter Umständen mit einer anderen Vergütung anbietet. Wegen des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 06.03.1995 (Bl. 28–30 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 12.10.1994, Az.: 4 Ca 673/94, aufzuheben und nach den Schlußanträgen der I. Instanz zu erkennen.

Der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und hebt hervor, der Kläger hätte ohne Einbuße von Beschäftigungszeiten und Gehaltsansprüchen beim Betriebserwerber weiterarbeiten können. § 2 Abs. 1 S. 1 b des Sozialtarifvertrages beziehe sich nicht auf die Planstellen beim bisherigen Arbeitgeber, sondern ganz allgemein auf die Beschäftigungsstelle. Diese bestehe jedoch unstreitig beim Betriebserwerber weiter und hab die Weiterverwendung des Klägers ermöglicht. Wegen des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf den Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 24.03.1995 (Bl. 33–35 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Di...

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