Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 28.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 5887/94)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.03.1995 – Az.: 3 Ca 5887/94 – wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.000,00 brutto = netto als Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.10.1994 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16.06.1992 i. d. F. des Änd.-TV Nr. 1 vom 25. April 1994 (fortan: Sozialtarifvertrag) geltend.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 05.06.1972 als Näherin in der Wäscherei des S. K. Z. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des BMT-G-O Anwendung.

Auf der Grundlage einer am 24. März 1994 von der Beklagten und dem Geschäftsführer der „A. GmbH” unterzeichneten Übernahmevereinbarung ging mit Wirkung vom 01.04.1994 die K. als Betriebsteil des S. K. „H. B.” auf die A. GmbH als neuen Betriebsinhaber gem. § 613 a BGB über. Gem. § 2 der Übernahmevereinbarung, hinsichtlich deren genauen Wortlautes auf Bl. 116 d.A. Bezug genommen wird, verpflichtete sich die übernehmende GmbH, „die übernommenen Arbeitnehmer bis zum 31. März 1995 zu den am 01. April 1994 geltenden tariflichen Bestimmungen des BAT-O zu beschäftigen. Die bis zum 31. März 1995 wirksam werdenden tariflichen Änderungen des BAT-O, insbesondere die bereits vereinbarten Lohnerhöhungen, werden von der übernehmenden GmbH anerkannt”.

Mit Schreiben vom 15.02.1994 informierte die Beklagte die Klägerin über den bevorstehenden Betriebsübergang und wies die Klägerin auf das ihr zustehende Widerspruchsrecht hin (auf Bl. 26/27 d.A. wird Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 10.03.1994 legte die Klägerin gegen den beabsichtigten Betriebsübergang Widerspruch ein.

Mit dem am 31.03.1994 der Klägerin zugegangenen Schreiben vom gleichen Tage kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.1994. Zur Begründung der der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Kündigung wies die Beklagte darauf hin, daß mit dem Betriebsinhaberwechsel der Abteilung W. der Arbeitsplatz der Klägerin auf den neuen Betriebsinhaber übergehe. Da die Klägerin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht habe, sei eine weitere Beschäftigung bei der Beklagten nicht mehr möglich.

Die Klägerin hat die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung nicht angegriffen.

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 06.10.1994 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach den Maßgaben des Sozialtarifvertrages geltend.

Die Beklagte lehnte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 12.10.1994 ab.

Mit der am 14.11.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom gleichen Tage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Nettoabfindung nach den Maßgaben des Sozialtarifvertrages in Höhe von DM 7.000,00.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß ihr der geltend gemachte Abfindungsanspruch zustehe, da die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung wegen mangelnden Bedarfes erfolgt sei.

Die Voraussetzungen des einen Anspruch auf Abfindung begründenden § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. a) Sozialtarifvertrag seien erfüllt, denn durch ihren gegen den Betriebsübergang gerichteten Widerspruch sei ihre Beschäftigung als Näherin im H.-B.-K. und bei der Beklagten nicht mehr möglich gewesen. Einer Abfindungszahlung stünde nicht entgegen, daß das Arbeitsverhältnis bei unterbliebenem Widerspruch durch den Arbeitnehmer gem. § 613 a BGB auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen wäre und daß der die Kündigung bedingende Arbeitskräfteüberhang beim alten Arbeitgeber erst durch den vom Arbeitnehmer gegen den Betriebsübergang eingelegten Widerspruch und daraus folgend die mangelnde Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim bisherigen Arbeitgeber begründet worden sei.

Die Voraussetzungen der eine Abfindungszahlung ausschließenden Norm des § 2 Abs. 5 Ziff. a) des Sozialtarifvertrages seien nicht erfüllt. Die Kündigung sei der Klägerin gegenüber nicht aus einem von ihr zu vertretenden Grund ausgesprochen worden, weil sie den ihr angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt habe, obgleich ihr die Annahme nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise hätte zugemutet werden können. Die Privatisierung der Betriebsabteilung K. sei eine organisatorische Entscheidung der Beklagten gewesen. Gegen den sich daran anschließenden Betriebsübergang habe die Klägerin zulässigerweise Widerspruch einlegen können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 7.000,00 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.10.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Voraussetzungen für den von der Klägerin ge...

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