5.1 Ist der Betriebsrat bei der Ablehnung eines Teilzeitantrags mit hinzuzuziehen?
Die Ablehnung ist nicht mitbestimmungspflichtig. Eine" freiwillige" Beteiligung/Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber ist aber selbstverständlich möglich.
Weitere Informationen: Mitbestimmung über Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten
5.2 Muss der Betriebsrat an dem Gespräch über die Arbeitszeit teilnehmen oder kann der Arbeitnehmer die Teilnahme des Betriebsrats am Gespräch ablehnen?
Nach dem neuen § 7 Abs. 2 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen; d. h., ein Betriebsratsmitglied kann nur teilnehmen, wenn der einzelne Arbeitnehmer dies wünscht.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Satz 3 TzBfG
Weitere Informationen: Beteiligung der Arbeitnehmervertretung
5.3 Ist es zulässig über eine Betriebsvereinbarung Anträge auf Teilzeitstellen zu regeln z.B. zu reduzieren?
Nein. § 9a Abs. 6 TzBfG ermöglicht lediglich Tarifvertragsparteien einen anderen Rahmen festzulegen. In Betriebsvereinbarungen ist dies nicht zulässig.
Weitere Informationen: Beteiligung der Arbeitnehmervertretung
5.4 Ist die Schwerbehindertenvertretung bei einem Teilzeitantrag zu beteiligen? Gibt es spezielle Regeln für Schwerbehinderte?
Der Teilzeitanspruch schwerbehinderter Beschäftigter ist in § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX geregelt; Anspruchsvoraussetzung ist, dass die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Auch hierfür gilt aber, dass eine Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitgeber im Einzelfall zumutbar sein muss und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein darf. Zur Durchsetzung der Rechtsansprüche können die schwerbehinderten Menschen die betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsrat) und die Schwerbehindertenvertretungen einschalten. Die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 164 SGB IX ist ausdrücklich deren Aufgabe (§ 176 und § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX).
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX

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