Das Wichtigste in Kürze:

1. Auch in Strafsachen fallen in bestimmten Fällen Gebühren an, die sich nach einem Gegenstandswert richten und nach dessen Feststellung aus der Tabelle zu §§ 13, 49 RVG anzulesen sind.
2. § 32 RVG ist für die Wertfestsetzung einschlägig, wenn sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet.
3. § 33 RVG ist für die Wertfestsetzung anzuwenden, wenn sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt.
4. § 33 RVG gilt nur, wenn die Gebühren in einem anhängigen gerichtlichen Verfahren angefallen sind.
5. Eine Wertfestsetzung gem. § 33 RVG gilt nur für den Anwalt, der den Antrag auf Wertfestsetzung gestellt hat.
6. § 33 RVG ist anwendbar, wenn Gerichtsgebühren als Festgebühren entstehen, ein gerichtliches Verfahren sachlich gerichtsgebührenfrei ist, wenn der für die gerichtliche Tätigkeit maßgebende Wert sich nicht mit dem Wert für die anwaltliche Tätigkeit deckt oder im RVG besondere Wertvorschriften für die anwaltliche Tätigkeit vorhanden sind.
 

Rdn 399

 

Literaturhinweise:

Al-Jumaili, Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung, § 98 BRAGO, JurBüro 2000, 516

Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412

ders., ABC der Gegenstandswerte im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 282

Kroiß, Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG, RVG- Letter 2004, 74

Onderka, Wertfestsetzungen nach § 25 GKG und § 10 BRAGO erfolgreich angreifen, BRAGOprofessionell 2003, 7

Petershagen, Die Besetzung von Kollegialgerichten nach den Zuständigkeitsregelungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, JurBüro 2009, 64

N. Schneider, Gegenstandswerte in der Zwangsvollstreckung, AGS 2010, 469

ders., Ermittlung und Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren, ZAP Fach 24, S. 1055

ders., Die Wertfestsetzung in einfachen Beschwerdeverfahren

NJW-Spezial 2010, 539

Volpert, Die Bedeutung der Wertfestsetzung bei den Gerichtsgebühren für die Anwaltsgebühren, RVGreport 2004, 170

ders., Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren – § 33 RVG, RVGreport 2004, 417: ders., Die Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 12c RVG, RVGreport 2013, 210

ders., Rechtsbehelfsbelehrungen gem. § 12c RVG und § 5b GKG in den strafrechtlichen Kostenverfahren, StRR 2014, 244.

 

Rdn 400

1.a) Auch in Strafsachen können neben den Betragsrahmengebühren in bestimmten Fällen Gebühren entstehen, die sich nach dem Gegenstandswert richten (Wertgebühren), und zwar z.B. für die Tätigkeit

im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den (Gerichts-)Kostenansatz (§§ 19, 66 GKG) und gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG); die Gebühren richten sich hier nach Teil 3 VV RVG, es entsteht also die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und ggf. eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG,
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über die Erstattung von Kosten (Kostenfestsetzungsbeschluss) ergangen sind und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung (vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV RVG); die Gebühren richten sich auch hier nach Teil 3 VV RVG, es entsteht also nach Nr. 3309 VV RVG eine 0,3 Verfahrensgebühr und nach Nr. 3310 VV RVG ggf. eine 0,5 Terminsgebühr,
des Rechtsanwalts bei der Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG),
im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben (Adhäsionsverfahren, Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG),
im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (sofortige Beschwerde im Adhäsionsverfahren); es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4145 VV RVG,
im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 S. 3 bis 5, § 13 StrRehaG (Nr. 4146 VV RVG).
 

Rdn 401

b) Darüber hinaus kann nach Vorbem. 1 VV RVG die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 und 1004 VV RVG sowie die Gebührenerhöhung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG entstehen. Diese Gebühren richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Wertgebühren nach Teil 3 VV RVG entstehen auch bei der Vertretung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und in Verfahren nach §§ 23 EGGVG (→ Vergütung im Strafvollzug, Teil J Rdn 331; → Vergütung in Verfahren nach § 23 EGGVG, Teil J Rdn 345).

 

☆ Die Gebühren des Rechtsanwalts sind in diesen Fällen aus der Gebührentabelle des § 13 RVG oder im Fall der Bestellung oder Beiordnung aus der Gebührentabelle des § 49 RVG abzulesen.Gebührentabelle des § 13 RVG oder im Fall der Bestellung oder Beiordnung aus der Gebührentabelle des § 49 RVG abzulesen.

 

Rdn 402

2.a) § 32 RVG regelt die Wertfestsetzung für die Fälle, in denen sich in gericht...

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