Das Wichtigste in Kürze:

1. Gerichtliche Verfahren nach den §§ 109115 StVollzG werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet.
2. Für die außergerichtliche Vertretung bzw. die Vertretung im Verwaltungsverfahren entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
3. Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 oder § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4. Im gerichtlichen Verfahren vor der StVK entsteht die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG.
5. Die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG kann für Besprechungen mit dem Ziel der Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung anfallen.
6. Die Tätigkeit im Rahmen einer einstweiliges Anordnung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG bildet eine besondere Angelegenheit.
7. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG.
8. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. §§ 6052 Abs. 1 bis 3 GKG.
9. Im gerichtlichen Verfahren kann Prozesskostenhilfe bewilligt und in gem. §§ 109 Abs. 2 S. 1, 119a Abs. 6 StVollzG von Amts wegen ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
10. Bei Bewilligung von Beratungshilfe für eine Strafvollzugsangelegenheit entsteht die Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG.
 

Rdn 332

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

Korte, Beratungshilfe für die Verteidigung im Strafvollzug, StV 1982, 448

Mümmler, Zur rechtlichen Einordnung von Angelegenheiten des Strafvollzugs, JurBüro 1987, 613

Onderka, So greifen Sie die Wertfestsetzung nach § 68 GKG richtig an, RVGprofessionell 2005, 7

Volpert, Tätigkeiten im Strafvollzug richtig abrechnen, RVGprofessionell 2006, 214

ders., Beratungshilfegebühren in Angelegenheiten des Strafrechts, StRR 2010, 333

ders., Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362

Zieger, Vernachlässigte Tätigkeitsfelder der Verteidigung, insbesondere Vollstreckung und Vollzug, StV 2006, 375.

 

Rdn 333

1. Bei den Verfahren nach den §§ 109 – 115 StVollzG handelt es sich der Sache nach an sich um Strafsachen. Dennoch ist Teil 4 VV RVG nicht auf diese Verfahren anwendbar, sondern Teil 3 VV RVG. Dieser gilt nach seiner Überschrift ausdrücklich (auch) für gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG (KG StV 2008, 374; LG Marburg StraFo 2006, 216; Volpert RVGreport 2012, 362) und ähnliche Verfahren. Bei den ähnlichen Verfahren handelt es sich u.a. um die Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG (OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515; Burhoff StRR 2012, 172; ders. RVGreport 2013, 213; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil D Rn 49 ff.), für die das RVG in Teil 6 VV RVG keine besondere Regelung getroffen hat (vgl. auch Vorbem. 3 Abs. 7 VV RVG).

 

Rdn 334

2.a) In Betracht kommt zunächst eine außergerichtliche Vertretung des Verurteilten bzw. dessen Vertretung im Verwaltungsverfahren. Dem schließt sich die (gerichtliche) Überprüfung von Maßnahmen an. Diese ist auf dem Gebiet des Strafvollzugs in den §§ 109121 StVollzG geregelt. Zuständig ist hier zunächst die StVK, die ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 115 Abs. 1 StVollzG). Gegen deren Entscheidung kann nach § 116 Abs. 1 StVollzG Rechtsbeschwerde eingelegt werden, über die das OLG entscheidet. Für diese Verfahren gilt nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 4 VV RVG der Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG entsprechend (→ Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.).

 

Rdn 335

b) Die außergerichtliche Vertretung bzw. die Vertretung im Verwaltungsverfahren ist weder nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG (Strafvollstreckung) noch nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (Einzeltätigkeiten) abzurechnen, weil im Strafvollzug der Bereich der Strafvollstreckung bereits verlassen ist und die Regelung für die Einzeltätigkeiten in den Nrn. 4300 ff. VV RVG bei Übertragung der vollen Vertretung nicht in Betracht kommen. Selbst bei einer Einzeltätigkeit im Strafvollzug sind Nrn. 4300 ff. VV RVG aber unanwendbar, weil das RVG insoweit eine vorrangige Regelung enthält (Volpert RVGprofessionell 2006, 214; ders. RVGreport 2012, 362). Für die Tätigkeit im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens, das dem gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG vorhergeht, entsteht somit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorbem. 4.3 Rn 4 und 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 59; ausf. Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2094 f.; Volpert RVGreport 2013, 362; s. auch → Verwaltungsverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 390).

 

☆ Ist der Anwalt in einer Strafvollzugssache sowohl außergerichtlich als auch in einem gerichtlichen Verfahren tätig, gelten für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG die Anrechnungsregelungen der Vorbem...

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