Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach §§ 232 ff. EGGVG handelt es sich gebührenrechtlich um "ähnliche Verfahren" i S. der Überschrift zu Teil 3 VV RVG.
2. Verfahren nach § 35 BtMG gegenüber der StA werden nach Nrn. 4204 f. VV RVG, ggf. folgende gerichtliche Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet.
3. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vor dem OLG entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG.
4. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 36 GNotKG.
 

Rdn 346

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

Volpert, Tätigkeiten im Strafvollzug richtig abrechnen, RVGprofessionell 2006, 214

ders., Beratungshilfegebühren in Angelegenheiten des Strafrechts, StRR 2010, 333

ders., Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362

Zieger, Vernachlässigte Tätigkeitsfelder der Verteidigung, insbesondere Vollstreckung und Vollzug, StV 2006, 375.

 

Rdn 347

1.a) Bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG handelt es sich gebührenrechtlich um "ähnliche Verfahren" i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV RVG (OLG Zweibrücken NStZ- StraFo 2010, 515; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14). Die Abrechnung dieser Verfahren erfolgt deshalb nach Teil 3 VV RVG (Volpert RVGreport 2012, 362; Burhoff/Kotz/Burhoff, Teil D. Rn 75; → Zivilverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 421; zu den Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N. u.a. Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil D: Rn 385 ff.).

 

Rdn 348

b) Fraglich ist, wie Verfahren betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hinsichtlich betäubungsmittelabhängiger Straftäter abgerechnet werden (→ BtM-Verfahren, Zurückstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 91 m.w.N.). Insoweit ist zu unterscheiden (vgl. dazu OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14):

Für das Verfahren gegenüber der StA sind die Nrn. 4204 f. VV RVG abzurechnen, eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG kann nach Vorbem. 2.3 Abs. 2 VV RVG nicht anfallen (vgl. auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4204 VV Rn 18; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4204 – 4207 Rn 4; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil D Rn 53).
Wird die ablehnende Entscheidung der StA im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG angegriffen, fallen für die Tätigkeiten in diesem gerichtlichen Verfahren dann noch die Gebühren nach Teil 3 VV RVG an (OLG Zweibrücken, a.a.O.; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14). Diese sind nicht etwa durch die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG abgegolten (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O.). Die Gebühren nach Teil 3 VV RVG entstehen also zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Tätigkeit im Strafverfahren. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG gilt nicht, weil das Überprüfungsverfahren gem. §§ 23 ff. EGGVG nicht zur Strafvollstreckung im eigentlichen Sinne zählt (vgl. hierzu auch BGH StraFo 2010, 473).
 

Rdn 349

2.a) Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wird durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitet (vgl. dazu → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 179 m.w.N.; Burhoff, EV, 487; Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B Rn 385 ff.). Über diesen Antrag entscheidet das zuständige OLG ohne mündliche Verhandlung (§ 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. §§ 304 ff. StPO). Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar.

 

☆ In den Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kann PKH gewährt werden. In § 29 Abs. 3 EGGVG und in § 120 Abs. 2 StVollzG wird auf die §§ 114 ff. ZPO verwiesen (zur PKH →  Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Prozesskostenhilfe/Beiordnung , Teil C Rdn 343; Burhoff/Kotz/ Schmidt-Clarner , RM, Teil B: Rn 553).PKH gewährt werden. In § 29 Abs. 3 EGGVG und in § 120 Abs. 2 StVollzG wird auf die §§ 114 ff. ZPO verwiesen (zur PKH → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Prozesskostenhilfe/Beiordnung, Teil C Rdn 343; Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B: Rn 553).

 

Rdn 350

b) Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14). Diese entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG; vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 9 ff.). Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Dazu gehören die Informationserteilung ebenso wie die Vorbereitung, Fertigung und Erstellung des Antrags. Auch die Entgegennahme der Entscheidung des OLG und deren Besprechung mit dem Mandanten werden von der Gebühr erfasst (vgl. auch Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil D:...

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