Rdn 422

1. Zivilsachen sind gem. § 13 GVG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die vor die ordentlichen Gerichte gehören. Aus der Überschrift zu Teil 3 VV RVG ergibt sich, dass Zivilsachen nach Teil 3 VV RVG abzurechnen sind. Nach Teil 3 VV RVG richtet sich daher die Vergütung im Klageverfahren gem. § 13 Abs. 1 S. 1 StrEG (→ Entschädigungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 61 ff.).

 

Rdn 423

2. Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. In den Fällen der Nr. 3101 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG beträgt der Satz der Verfahrensgebühr lediglich 0,8, wenn

der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (vorzeitige Auftragsbeendigung), oder
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO; Mehrvergleichsverhandlungen).
 

☆ Aus dem Umkehrschluss zu Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (arg. e) ergibt sich daher, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt entfalten muss, um die 1,3 Verfahrensgebühr zu verdienen.Umkehrschluss zu Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (arg. e) ergibt sich daher, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt entfalten muss, um die 1,3 Verfahrensgebühr zu verdienen.

 

Rdn 424

3. In der Berufungsinstanz entsteht ebenfalls für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG.

 

Rdn 425

4. Die für eine Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren ggf. angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Sind mehrere anzurechnende Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

 

Rdn 426

b) Die Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG setzt voraus (Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Anrechnung von Gebühren [§ 15a], Rn 183):

Personeller Zusammenhang: Die anzurechnenden Gebühren (Geschäfts- und Verfahrensgebühr) müssen für denselben Rechtsanwalt angefallen sein (BGH RVGreport 2010, 109; OLG Koblenz AGS 2009, 105; OLG München NJW 2009, 1220).
Sachlicher Zusammenhang: Gegenstandsidentität zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit, vgl. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV RVG;
Zeitlicher Zusammenhang zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung: vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (2 Jahre).
 

☆ Liegen diese Anrechnungsvoraussetzungen vor, sind bei der Anrechnung §  15a Abs. 1 RVG (Innenverhältnis zum Mandanten) und § 15a Abs. 2 RVG (Außenverhältnis des Mandanten zu einem erstattungspflichtigen Beteiligten) zu beachten (vgl. ausf. Burhoff/ Volpert , RVG, Teil A: Anrechnung von Gebühren [§ 15a], Rn 174 ff.).15a Abs. 1 RVG (Innenverhältnis zum Mandanten) und § 15a Abs. 2 RVG (Außenverhältnis des Mandanten zu einem erstattungspflichtigen Beteiligten) zu beachten (vgl. ausf. Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Anrechnung von Gebühren [§ 15a], Rn 174 ff.).

 

Rdn 427

5.a) Für welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt im Zivilverfahren eine Terminsgebühr erhält, ist zunächst in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG geregelt. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verkündungstermins. Die Terminsgebühr für Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen mit Dritten, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

 

Rdn 428

b) Neben Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG enthält Teil 3 VV RVG noch weitere Entstehungstatbestände für die Terminsgebühr:

Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren: Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Terminsgebühr bei Mehrvergleichen: Ferner ergibt sich aus Abs. 2 und 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG, dass eine Terminsgebühr auch für Verhandlungen zur Einigung über in dem Verfahren...

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