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OLG München Beschluss vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich ggü. dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103-104; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4

 

Gründe

I. Die Kläger haben die Beklagte mit ihrer Klage auf Beseitigung einer baulichen Anlage in Anspruch genommen. Vor Klageerhebung hatte der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt C. die Beklagte mit Schreiben vom 20.5.2008 und 26.5.2008 jeweils unter Fristsetzung zur Beseitigung der Anlage aufgefordert.

Mit ihrer Klage haben die Kläger deshalb auch außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 808,25 EUR (1,3-Geschäftsgebühr, 0,3-Erhöhungsgebühr, Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Nachdem die Beklagte die Ansprüche anerkannt hatte, ist sie mit Anerkenntnisurteil vom 7.8.2008 u.a. zur Zahlung des Betrages von 808,25 EUR verurteilt worden. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Beklagten auferlegt.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.8.2008 haben die Kläger eine 1,3-Verfahrensgebühr nebst einer 0,3-Erhöhungsgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.9.2008 die 1,3-Verfahrensgebühr wegen der ihrer Auffassung nach anzurechnenden Geschäftsgebühr um 267,80 EUR auf 315,90 EUR redu...

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