Rdn 298

 

Literaturhinweise:

→ Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 16.

 

Rdn 299

1. Aus dem Erziehungsregister wird lediglich beschränkt Auskunft erteilt (§ 61 BZRG).

 

Rdn 300

a) Den Betroffenen selbst steht ein Auskunftsrecht nach § 42 BZRG i.V.m. § 59 BZRG zu (Hase, BZRG, § 61 Rn 1, nach dem der Verweis auf §§ 42a, 42c "irreführend und überflüssig" ist; → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39).

 

Rdn 301

b) Im Einzelnen erhalten folgende Behörden Auskunft (§ 61 BZRG; vgl. a. → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39):

Strafgerichte und StA für Zwecke der Rechtspflege
Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung im Strafvollzug tätiger Personen
Familiengerichte für Sorgerechtsentscheidungen des Betroffenen
Jugendämter zur Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben
Gnadenbehörden für Gnadensachen, jedoch nicht bei Bußgeldangelegenheiten (Hase, BZRG, § 61 Rn 6)
für waffen- und sprengstoffrechtliche Entscheidungen zuständige Behörden erhalten eine Teilauskunft (nur betreffend die Eintragungen nach § 60 Nr. 17 BZRG, also nicht über Sorgerechtsentscheidungen)
 

Rdn 302

Der Empfängerkreis, den § 61 BZRG benennt ist abschließend und gegenüber § 41 BZRG eingeschränkt. Z.B. erhalten nach § 41 BZRG alle Gerichts Auskunft aus dem BZR, beim Erziehungsregister ist dies auf Straf- und Familiengerichte beschränkt (vgl. wegen der Einzelh. s. → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39.

 

Rdn 303

c) Ausländische Stellen erhalten in dem gleichen Umfang Auskünfte aus dem Erziehungsregister wie entsprechende deutsche Behörden, wenn ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen ein Recht auf Auskunftserteilung eingeräumt wird (§ 57 S. 1 BZRG; Götz/Tolzmann, BZRG, § 61 Rn 13). Fehlt eine solche Vereinbarung findet § 57 S. 2 BZRG Anwendung.

 

Rdn 304

d) Ausländerbehörden, das BAMF und Einbürgerungsbehörden erhalten keine Auskunft aus dem Erziehungsregister.

 

Rdn 305

2. Allerdings enthält § 61 BZRG auch kein Verwertungsverbot (vgl. aber → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Verwertungsverbot, Teil E Rdn 152). Der Umstand, dass die Ausländerbehörde nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen gem. § 61 Abs. 1 BZRG zählt, steht ihrer Unterrichtung von Straftaten des Ausländers und deren gerichtlicher Ahndung aufgrund der Spezialvorschrift des § 87 AufenthG sowie der Aufbewahrung und Verwertung dieser Informationen bis zur Tilgung bzw. Tilgungsreife nicht entgegen (BVerwG InfAuslR 2009, 447).

 

Rdn 306

3. Suchvermerke – die nach § 62 BZRG nur von Behörden niedergelegt werden können, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird – werden in die Auskunft nicht aufgenommen. Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 BZRG fehlt der Hinweis auf Suchvermerke in § 61 BZRG.

 

Rdn 307

4. Wenn Behörden Auskünfte sowohl aus dem BZR als auch aus dem Erziehungsregister erhalten können, so werden bei einem Antrag nach § 41 Abs. 4 BZRG gleichzeitig auch die Eintragungen aus dem Erziehungsregister übermittelt (§ 61 Abs. 2 BZRG).

 

Rdn 308

5. Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nach § 61 Abs. 3 BZRG nicht an andere als die Behörden weitergeleitet werden, denen Auskunft erteilt wird. Die Weiterleitungsmöglichkeit ist daher weiter als bei einer Auskunft nach § 41 BZRG (vgl. § 41 Abs. 4 S. 2 BZRG "nur für diesen Zweck verwertet", § 43 BZRG "zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde").

Siehe auch: → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 1 ff.; → Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 15 ff.; → Bundeszentralregister, Auskunft, Behördenauskunft, Teil E Rdn 28 ff.; → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39 ff.; → Erziehungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 282 ff.; → Erziehungsregister, Löschung, Teil E Rdn 309 ff.; → Erziehungsregister, Rechtsschutz, Teil E Rdn 317 ff.

[Autor] Schimmel

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