Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Datengewinnung im Strafvollzug nach Landesrecht ist zunächst zu differenzieren, ob es um den Vollzug von Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Zivil- und Abschiebehaft handelt.
2. Die Datengewinnung im Strafvollzug richtet sich nur dann nach dem StVollzG, wenn das betroffene Bundesland kein eigenes Strafvollzugsgesetz geschaffen hat.
3. Alle 16 Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eigene Gesetze für den U-Haftvollzug zu schaffen bzw. den U-Haftvollzug im Rahmen ihrer Landesvollzugsgesetze mit zu regeln.
4. Das BVerfG hat 2006 entscheiden, dass der bis dahin bestehende Jugendstrafvollzug mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage im Hinblick auf die besonderen erzieherischen Anforderungen an den Strafvollzug verfassungswidrig sei. Aufgrund dieser Entscheidung haben die Länder entsprechende Landesjugendstrafvollzugsgesetze, in denen ebenfalls Regelungen zur Erhebung von Daten sowie zum Datenschutz getroffen wurden, erlassen.
5. Die Kompetenz zum Erlass von Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen liegt ebenfalls bei den Ländern. 15 Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eigene Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze zu schaffen, während Baden-Württemberg den Sicherungsverwahrungsvollzug in seinem Justizvollzugsgesetzbuch geregelt hat.
 

Rdn 139

 

Literaturhinweise:

Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015

Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz – Bund und Länder, 6. Aufl. 2013

s.a. die Hinweise bei → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Allgemeines, Teil D Rdn 105 und → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Bundesrecht, Teil D Rdn 112.

 

Rdn 140

1. Für die Datengewinnung im Strafvollzug nach Landesrecht ist zunächst zu differenzieren, ob es um den Vollzug von Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Zivil- und Abschiebehaft handelt. Da inzwischen sämtliche Bundesländer Jugendstrafvollzugs-, U-Haftvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze geschaffen haben, richtet sich die Datengewinnung grundsätzlich nach den jeweiligen speziellen Landesgesetzen. Geht es hingegen um die Datengewinnung bei Vollzug von Strafhaft, Strafarrest und Zivil- sowie Abschiebehaft ist zunächst zu prüfen, ob das StVollzG oder – sofern vorhanden- ein Landesstrafvollzugsgesetz greift. Da allein Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bislang davon abgesehen haben ein eigenes Strafvollzugsgesetz zu schaffen (vgl. bereits oben → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Allgemeines, Teil D Rdn 109), richtet sich die Datengewinnung in diesen im Strafvollzug gem. Art. 125a Abs. 1 S. 1 i.Vm. Art. 74 GG nach den Vorschriften des StVollzG (siehe oben → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Allgemeines, Teil D Rdn 108). Eine Ausnahme bilden insoweit Berlin und Rheinland-Pfalz, die mit dem Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin (JVollzGSG Bln) und dem Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LJVollzDSG RhPf) eigenständige Gesetze über den Datenschutz im Justizvollzug erlassen haben (vgl. SBJL/Schmid, Vor §§ 179 ff. StVollzG Rn 1).

 

Rdn 141

2.a) Die Datengewinnung im Strafvollzug richtet sich nur dann nach dem StVollzG, wenn das betroffene Bundesland kein eigenes Strafvollzugsgesetz geschaffen hat. Die Regelungen der Ländergesetze zur Datenerhebung entsprechen hierbei weitestgehend der Regelung des § 179 StVollzG (zu den einzelnen Landesgesetzen SBJL/Schmid, § 179 Rn 28 ff.). Die Regelungen zur Datenerhebung der Landesstrafvollzugsgesetze entsprechen in weiten Teilen denjenigen des § 179 StVollzG. Ausdifferenzierter als im StVollzG sind überwiegend die Regelungen der Landesstrafvollzugsgesetze z.B. im Bereich der Videoüberwachung. So finden sich etwa in § 126 Abs. 2 BbgJVollzG, § 119 Abs. 2 HmbStVollzG, § 108 Abs. 2 StVollzG M-V und § 114 Abs. 1 SLStVollzG Regelungen zur optisch-elektronischen Überwachung einzelner Anstaltsbereiche (LNNV/Koranyi, O Rn 19).

 

☆ Für ausdrücklich unzulässig erklären die Landesvollzugsgesetze Brandenburg (§ 126 Abs. 2 BbgJVollzG), Hamburg (§ 119 Abs. 3 HmbStVollzG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 108 Abs. 2 StVollzG M-V) und Saarland (§ 114 Abs. 1 SLStVollzG) die Videoüberwachung in Hafträumen (vgl. auch LNNV/ Koranyi , O Rn 19). Anders ist die Rechtslage hingegen nach den Strafvollzugsgesetzen von Baden-Württemberg (§ 32 JVollZGB) und Rheinland-Pfalz (§ 21 LJVollzDSG RhPf), wonach die Videoüberwachung in besonders gesicherten bzw. besonders eingerichteten Hafträumen unter besonderen Voraussetzungen, wie etwa zum Zweck der Verhütung von Fremd- oder Eigengefährdung, zulässig ist (LNNV/ Koranyi , O Rn 20).ausdrücklich unzulässig erklären die Landesvollzugsgesetze Brandenburg (§ 126 Abs. 2 BbgJVollzG), Hamburg (§ 119 Abs. 3 HmbStVollzG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 108 Abs. 2 StVollzG M-V) und Saarland (§ 114 Abs. 1 SLStVollzG) die Videoüberwachung ...

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