Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Gericht ist gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer weisungsberechtigt und insofern das übergeordnete Organ der Führungsaufsicht. Es hat u.a. die Aufgabe, die Führungsaufsicht anzuordnen, den Bewährungshelfer zu bestellen und dem Verurteilten Weisungen erteilen.
2. Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshilfe sowie ggf. der forensischen Ambulanz das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
3. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat der Bewährungshelfer die Aufsichtsstelle zu unterstützen und überdies der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite zu stehen.
4. Die forensische Ambulanz soll im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle eine ambulante psychiatrische, sozial- oder psychotherapeutische Betreuung und Behandlung des Probanden gewährleisten.
 

Rdn 612

 

Literaturhinweise:

Baur/Groß, Die Führungsaufsicht, JuS 2010, 404

Herrmann, Die Führungsaufsicht, StRR 2013, 408

Nißl, Die Führungsaufsicht 20 Jahre in der Kritik – hier eine Laudatio, NStZ 1995, 525

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Schüddekopf, Zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.4.2007 (BGBl I, 513 ff.), StraFo 2008, 141

Seifert/Möller-Mussavi, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe – Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder elementarer Bestandteil forensischer Nachsorge?, NStZ 2006, 131

Weigelt, Was kann eine reformierte Führungsaufsicht leisten?, ZRP 2006, 253

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

s.a. die Hinw. bei → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 483.

 

Rdn 613

1.a) Das Gericht hat zunächst die Aufgabe, die Führungsaufsicht anzuordnen, wobei entweder das erkennende Gericht, die StVK oder ausnahmsweise das OLG für deren Anordnung – und weiteren Ausgestaltung– zuständig ist (näheres zur Zuständigkeit siehe → Führungsaufsicht, Verfahren, Teil B Rdn 595).

 

Rdn 614

b) Das jeweils zuständige Gericht ist ferner gem. § 68a Abs. 5 StGB gegenüber Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer, nicht aber gegenüber der forensischen Ambulanz weisungsberechtigt und insofern das übergeordnete Organ der Führungsaufsicht (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68a Rn 11; NK-Ostendorf, § 68a Rn 19; MüKo-StGB/Groß, § 68a Rn 18; Fischer, § 68a Rn 5). Da der Bewährungshelfer mit der Aufsichtsstelle zusammenarbeiten muss und die Aufsichtsstelle wiederum dem Gericht gegenüber weisungsgebunden ist und stets im Einvernehmen zu handeln hat, kommt diesem eine koordinierende Aufgabe zu. Es ist zur Entscheidung nach § 68a Abs. 4 StGB verpflichtet, wenn zwischen Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer in Bezug auf Hilfe oder Betreuung kein Einvernehmen erzielt werden kann.

 

Rdn 615

c) Es bestellt gem. § 68a Abs. 1 Hs. 2 StGB den Bewährungshelfer und kann diese Bestellung nachträglich ändern.

 

Rdn 616

d) Soweit es erforderlich ist, kann es dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit nach § 68b StGB Weisungen erteilen (siehe dazu → Führungsaufsicht, Weisungen, Teil B Rdn 632). Kommt der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 StGB unentschuldigt nicht nach, kann das Gericht nach § 463a Abs. 3 StPO unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Aufsichtsstelle einen Vorführungsbefehl erlassen.

 

Rdn 617

e) Es kann des Weiteren die Höchstdauer für die Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 2 StGB abkürzen bzw. gem. § 68c Abs. 3 StGB verlängern und die Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 2 StGB ganz aufheben. Außerdem ist das Gericht befugt, nachträgliche Entscheidungen gem. § 68d StGB zu treffen.

 

Rdn 618

f) Im Übrigen kann sich das Gericht innerhalb seiner Aufgaben über die verurteilte Person in einem Umfang informieren lassen, der es ihm erlaubt, die ihm vorbehaltenen flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf Weisungen, Dauer und Aufhebung der Führungsaufsicht (§§ 68d, 68e StGB) angemessen zu handhaben (so zutreffend NK-Ostendorf, § 68a Rn 19).

 

Rdn 619

2.a) Mit der Rechtskraft der Anordnung der Führungsaufsicht oder der sie auslösenden Aussetzungsentscheidung untersteht der Verurteilte während der Führungsaufsicht einer Aufsichtsstelle (SK-StGB/Sinn, § 68a Rn 1). Einer besonderen Anordnung hierzu bedarf es nicht, weil die Zuständigkeit der Aufsichtsstelle kraft Gesetzes nach § 68a Abs. 1 StPO feststeht (vgl. NK-Ostendorf, § 68a Rn 2). Deren örtliche Zuständigkeit folgt aus § 463a Abs. 5 StPO und richtet sich nach dem Wohnort oder Aufenthaltsort des Verurteilten.

 

Rdn 620

b) Die Aufsichtsstellen sind nach Art. 295 Abs. 1 EGStGB Teil der Landesjustizverwaltungen, selbst aber weder Strafvollstreckungs- noch Strafverfolgungsbehörden. Ihr Leiter muss nach Art. 295 Abs. 2 S. 1 EGStGB die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein ...

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