Das Wichtigste in Kürze:

1. Die richterliche Anordnung der Führungsaufsicht gem. § 68 Abs. 1 StGB erfolgt durch das erkennende Gericht im Urteil; über ihre Ausgestaltung nach den §§ 68a bis 68e StGB wird durch gesonderten, nach § 34 StPO zu begründenden Beschluss entschieden. Im Hinblick auf die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 2 StGB ist für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht bzw. die Prüfung, ob die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfallen kann, grundsätzlich die StVK zuständig
2. Die gerichtliche Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht folgt regelmäßig aus § 462a StPO. Im Hinblick auf die nach den §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen gilt für das Verfahren selbst § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 StPO, für Entscheidungen nach § 68e StGB insoweit § 463 Abs. 3 i.V.m. § 454 StPO.
 

Rdn 596

 

Literaturhinweise:

Baur/Groß, Die Führungsaufsicht, JuS 2010, 404

Herrmann, Die Führungsaufsicht, StRR 2013, 408

Nißl, Die Führungsaufsicht 20 Jahre in der Kritik – hier eine Laudatio, NStZ 1995, 525

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Schneider, Die Reform der Führungsaufsicht, NStZ 2007, 441

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Schüddekopf, Zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.4.2007 (BGBl I, 513 ff.), StraFo 2008, 141

Seifert/Möller-Mussavi, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe – Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder elementarer Bestandteil forensischer Nachsorge?, NStZ 2006, 131

Weigelt, Was kann eine reformierte Führungsaufsicht leisten?, ZRP 2006, 253

Wolf, Reform der Führungsaufsicht, Rpfleger 2007, 293

s.a. die Hinw. bei → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 482 und bei → Führungsaufsicht, Rechtschutz, Teil B Rdn 561.

 

Rdn 597

1.a) Bezüglich des Eintritts der Führungsaufsicht ist zunächst in prozessualer und vollstreckungsrechtlicher Hinsicht zwischen den beiden Unterstellungsarten zu unterscheiden, wobei das zuständige Organ jeweils deren tatbestandlichen Voraussetzungen von Amts wegen und unter Berücksichtigung des Beweisgrundsatzes "in dubio pro reo" zu prüfen hat (MüKo-StGB/Groß, § 68 Rn 17; BeckOK-StGB/Heuchemer, § 68 Rn 13):

 

Rdn 598

b)aa) Die richterliche Anordnung der Führungsaufsicht gem. § 68 Abs. 1 StGB erfolgt durch das erkennende Gericht im Urteil, aus dessen Begründung sich ergeben muss, warum das Gericht die Führungsaufsicht angeordnet oder, falls die formellen Voraussetzungen vorliegen, nicht angeordnet hat (MüKo-StGB/Groß, § 68 Rn 17). Über ihre Ausgestaltung nach den §§ 68a bis 68e StGB wird durch gesonderten, nach § 34 StPO zu begründenden Beschluss entschieden, der gem. § 268a Abs. 2 StPO zusammen mit dem Urteil zu verkünden ist (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68 Rn 10; MüKo-StGB/Groß, § 68 Rn 18; SK-StGB/Sinn, § 68 Rn 15). Sodann ist der Verurteilte nach § 268a Abs. 3 StPO über die Implikationen der Führungsaufsicht, insbesondere die Strafdrohung des § 145a StGB zu belehren (NK-Ostendorf, § 68 Rn 15; SK-StGB/Sinn, § 68b Rn 15).

 

Rdn 599

bb) Das Gericht kann sich aber auch auf die Anordnung der Führungsaufsicht beschränken und die genaue Ausgestaltung nachträglichen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren überlassen (OLG Hamm NStZ 1982, 260; LK-Schneider § 68 Rn 28; NK-Ostendorf, § 68 Rn 15; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 68 Rn 10; SK-StGB/Sinn, § 68b Rn 16). Dies wird insbesondere anzuraten sein, wenn die Strafe nicht ausgesetzt, sondern zunächst vollstreckt werden soll (SSW-StGB/Jehle, § 68 Rn 9). Für die sachgerechte und täterangepasste Ausgestaltung ist dann nach § 462a StPO in der Regel die StVK zuständig.

 

Rdn 600

b) Im Hinblick auf die gesetzlich eintretende Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 2 StGB ist für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht bzw. die Prüfung, ob die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfallen kann, gem. §§ 463 Abs. 7, 462, 462a StPO die StVK gem. § 462a Abs. 5 StPO ausnahmsweise das OLG prozessual zuständig. Örtlich bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem die verurteilte Person bis zu ihrer Entlassung einsitzt (OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 380; SSW-StGB/Jehle, § 68 Rn 11), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft, die Akten nach § 54a Abs. 2 StrVollstrO tatsächlich vorgelegt hat (BGH NStZ 1984, 332; SSW-StGB/Jehle, § 68f Rn 10). Wird der Verurteilte nach Entlassung und während einer Unterstellung wegen einer anderen Sache in einem anderen Bezirk inhaftiert, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für dieses Verfahren zuständige StVK über (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 124; SSW-StGB/Jehle, § 68 Rn 11).

 

☆ Demgegenüber entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges in den Fällen des § 67b Abs. 1 StGB durch Beschluss über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht (SSW-StGB/ Jehle , § 68 Rn 10; SK-StGB/ Sinn , § 68 Rn 15). Für die Aussetzungsentscheidung im Falle verzögerter Unterbringung na...

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