Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Erklärung über die Rechtsmittelbeschränkung erfolgt gegenüber dem Gericht.
2. Der prozessual handlungsfähige Angeklagte hat i.d.R. die Befähigung, sein Rechtsmittel zu beschränken und/oder teilweise zurückzunehmen.
3. Tritt der Anfechtungsumfang nicht deutlich zutage, ist die Erklärung auszulegen.
4. Die Rechtsmittelbeschränkung wird mit Eingang bei Gericht wirksam.
 

Rdn 278

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 228.

 

Rdn 279

1. Die Erklärung über die Rechtsmittelbeschränkung erfolgt gegenüber dem Gericht, außerhalb der HV schriftlich, innerhalb der HV als Teilrücknahme mündlich. Die Erklärung sollte erkennen lassen, welche Teile des amtsgerichtlichen Urteils angefochten werden sollen.

 

Rdn 280

2. Der prozessual handlungsfähige Angeklagte (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Erklärung, Teil A Rdn 1664) hat i.d.R. die Befähigung, sein Rechtsmittel zu beschränken und/oder teilweise zurückzunehmen. Für die Wirksamkeit kommt es allein darauf an, dass sich der Angeklagte der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (OLG Hamburg StV 2006, 175 m. Anm. Keller/Gericke).

 

Rdn 281

An diesem Bewusstsein kann es in Fällen der notwendigen Verteidigung zumeist fehlen. Inhalt und Bedeutung auch einer notwendigen Verteidigung verlangen zwar nicht, dass ein Angeklagter vor seiner Entscheidung darüber, ob er eine Beschränkung vornehmen will, stets den Rat eines Verteidigers einholt (OLG Hamburg StV 2006, 175). Liegt ein Fall des § 140 vor, muss der Angeklagte jedoch die Möglichkeit haben, sich den Rat eines Verteidigers einzuholen. Wird ihm diese Möglichkeit vorenthalten, kann der von ihm erklärten Rechtsmittelbeschränkung keine Wirksamkeit beigemessen werden (OLG Hamm NJW 1973, 381; OLG Köln StV 1998, 645).

 

☆ Der Wahlverteidiger kann das Rechtsmittel teilweise zurücknehmen, wenn er entsprechend ermächtigt ist (§ 302 Abs. 2; →  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Verteidiger , Teil A Rdn  1669 ). Rechtlich anders ist es beim Pflichtverteidiger , der bei einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgenommenen Teilrücknahme stets einer gesonderten Ermächtigung bedarf (OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 – 3 Ss 514/07; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247); dies gilt auch in den Fällen der Statusänderung, da die Wahlverteidigervollmacht infolge der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen ist (s. das Muster bei →  Berufung, Beschränkung, Allgemeines , Teil A Rdn  238 ).Wahlverteidiger kann das Rechtsmittel teilweise zurücknehmen, wenn er entsprechend ermächtigt ist (§ 302 Abs. 2; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Verteidiger, Teil A Rdn 1669). Rechtlich anders ist es beim Pflichtverteidiger, der bei einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgenommenen Teilrücknahme stets einer gesonderten Ermächtigung bedarf (OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 – 3 Ss 514/07; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247); dies gilt auch in den Fällen der Statusänderung, da die Wahlverteidigervollmacht infolge der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen ist (s. das Muster bei → Berufung, Beschränkung, Allgemeines, Teil A Rdn 238).

 

Rdn 282

Wird die Berufung durch den Pflichtverteidiger in der HV im Beisein des Angeklagten teilweise zurückgenommen und widerspricht dieser der Teilrücknahme nicht, ist i.d.R. von einer konkludenten Ermächtigung des Pflichtverteidigers auszugehen (OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; OLG Hamm StRR 2010, 42).

 

Rdn 283

3. Tritt der Anfechtungsumfang nicht deutlich zutage, ist die Erklärung auszulegen, wobei das Berufungsgericht im Wege einer Gesamtbetrachtung stets das Ziel des Rechtsmittels im Blick zu behalten hat (BGHSt 29, 359; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Auslegung/Umdeutung, Teil A Rdn 1312). Dazu gelten etwa folgende

 

Rdn 284

 

Auslegungsregeln:

Eine vom Angeklagten nach Teilfreispruch eingelegte Berufung kann schon mangels Beschwer im Übrigen nur dahin verstanden werden, dass lediglich der verurteilende Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung angefochten werden soll (BayObLGSt 1980, 115; KG, Beschl. v. 21.12.1998 – [4] 1 Ss 341/98 [127/98]; OLG Köln VRS 62, 283).
Erklärt ein in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe verurteilter Angeklagter, der der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist, er lege gegen das Urteil Einspruch ein und bitte, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und eine neue Verhandlung zu ermöglichen, so kann nicht von einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen werden, zumal wenn der Angeklagte am Beginn der Berufungsverhandlung auf Frage des Gerichts erklärt, er habe seine Berufung nicht beschränken wollen (OLG Stuttgart OLGSt StPO § 318 Nr. 12).
Wird lediglich gerügt, die verhängte Strafe sei zu hoch, wird die Berufung als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen sein, wenn die Erklärung vom Verteidiger stammt. Hat der Angeklagte selbst die Berufung in dieser Weise "begründet", bedarf es der Klärung, ob das Urteil lediglich im Strafmaß oder darübe...

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