Der Vorgang führt zu einer Meldepflicht als innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung des liefernden Unternehmers (vgl. § 18a UStG und Abschnitt 3.8.1), wobei diese Meldung seit dem 01.01.2020 eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit bildet. Der britische Abnehmer muss grundsätzlich korrespondierend einen innergemeinschaftlichen Erwerb im VK anmelden und die entsprechende britische Umsatzsteuer abführen (vgl. Art. 20 ff. MwStSystRL). Die Nichtbesteuerung eines Erwerbs, z. B. wegen einer im VK geltenden besonderen Steuerbefreiung, führt jedoch nicht automatisch zur Versagung der Steuerfreiheit für die Lieferung (vgl. BFH vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914; BFH vom 21.01.2015, XI R 5/13, BStBl II 2015, 724).

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