Die Tariffähigkeit setzt voraus, dass der Zusammenschluss der Koalition auf einer freiwilligen Willensbildung seiner Mitglieder beruht. Privatrechtliche oder öffentliche Zwangsverbände sind daher nicht tariffähig. Allerdings können diese Vereinigungen durch besondere staatliche Verleihung die Tariffähigkeit erlangen. So hat der Gesetzgeber die Handwerksinnungen und die Innungsverbände zu tariffähigen Verbänden erklärt (vgl. §§ 54, 82, 85 HandwO). Hierin liegt nach Auffassung des BVerfG kein Verfassungsverstoß.[1] Daneben darf die Koalition nicht von vornherein nur auf einen spontanem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen. Notwendig ist vielmehr eine dauerhafte Organisation[2] da jedenfalls bei Abschluss des Tarifvertrages die Einhaltung der Pflichten aus seinem schuldrechtlichen Teil gewährleistet sein muss.[3]

Die interne Willensbildung in den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen muss sich nach demokratischen Grundsätzen vollziehen.[4]

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