Klagt ein Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer baulichen Veränderung, bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Beseitigung und dem Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.

Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bemisst sich dabei nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.[1]

Das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers richtet sich nach den Kosten, die er aufzuwenden hat, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.[2]

Wird die Klage statt von einzelnen Wohnungseigentümern von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt, kommt es auf einen möglichen Wertverlust des Sondereigentums aller Teil- und Wohnungseigentümer mit Ausnahme des beklagten Wohnungseigentümers an.[3]

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.[4]

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