Leitsatz (amtlich)

Streitwertbestimmung der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer und gegen dessen Pächter auf Unterlassung der Nutzung einer als Restaurant genutzten Einheit.

Der Streitwert richtet sich nach der Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten die durch das Verhalten der Beklagten herbeigeführt wird und dessen Unterlassen begehrt wird.

Der Mietwert der betroffenen Einheit spielt keine Rolle bei der Bemessung des Streitwertes.

 

Verfahrensgang

LG München (Beschluss vom 15.01.2018; Aktenzeichen 1 S 1401/17 WEG)

 

Tenor

1. 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.01.2018, Az. 1 S 1407/17 WEG, abgeändert:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für den Vergleich auf EUR 150.000,00 festgesetzt.

2. Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, Az. 484 C 8649/16 WEG, wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Streitwert auf EUR 150.000,00 festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Mit der Klage vom 22.04.2016 begehrt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung einer als Restaurant genutzten Einheit montags bis samstags nach 20.00 Uhr und sonn- und feiertags vollständig. Die Klage richtet sich gegen den Eigentümer der Einheit, gegen den Mit - Nießbrauchsberechtigten und gegen die Pächterin der Einheit und Betreiberin des Restaurants. In dem Innenhof der angrenzenden Wohnungseigentümergemeinschaft wird noch in weiteren Einheiten Gastronomie betrieben.

In der Klage hat die Klägerin ihr Interesse mit EUR 30.000,00 und das Interesse der Gegenseite mit EUR 500.000,00 bewertet.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22.12.2016, mit dem die Beklagten vollumfänglich verurteilt worden waren, legten die Beklagten Berufung ein. In dem Urteil hat das Amtsgericht den Streitwert auf EUR 10.000,00 festgesetzt. Zur Begründung hat es auf den Beschluss vom 17.06.206 verwiesen, mit dem der Streitwert vorläufig festgesetzt worden war. Danach sei bei einer Unterlassungsklage das einfache Interesse der Klagepartei maßgebend.

Gegen die Festsetzung des Streitwertes legte die Bevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2 in deren Namen mit Schriftsatz vom 16.01.2017 Beschwerde ein.

Das Landgericht stellte mit Beschluss vom 14.12.2017 das Zustandekommen eines bedingten Vergleiches fest. Nach Genehmigung des Vergleiches in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Landgericht mit dem Beschluss vom 15.01.2018 über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und zugleich den Streitwert für das Berufungsverfahren und - von Amts wegen - für die erste Instanz auf EUR 50.000,00 festgesetzt.

Auf Seite 10 des ausführlich begründeten Beschlusses führt das Landgericht aus, das Interesse der Klägerin bestimme sich nach einer etwaigen mit der zweckbestimmungswidrigen Nutzung der gegenständlichen Einheit verbundenen Wertminderung der übrigen Sondereigentumseinheiten. Im Hinblick auf die gastronomische Nutzung des Innenhofs der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft werde das Interesse auf EUR 10.000,00 geschätzt. Das Interesse der Beklagten richte sich nach den zu erwartenden Verlusten bzw. Schadensersatzansprüchen und sei mit den Angaben der Beklagten auf EUR 430.000,00 zu bemessen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG sei der Streitwert auf das Fünffache des Wertes des Interesses der Klägerin begrenzt und sei daher auf EUR 50.000,00 zu bemessen.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 hat die Bevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2 unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 16.01.2017 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Amtsgericht im Beschluss vom 17.06.2016 und durch das Landgericht im Beschluss vom 15.01.2018 eingelegt. Sie beantragt, den Streitwert auf EUR 150.000,00, hilfsweise auf EUR 203.812,00 festzusetzen.

Das Landgericht hat der Beschwerde in dem Beschluss vom 20.02.2018 nicht abgeholfen.

II. 1. Die Beschwerde ist nach interessengerechter Auslegung durch den Senat zulässig.

Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts Rechtsmittel einlegen. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde, § 32 Abs. 2 RVG iVm § 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG (Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 6. Aufl., § 32 Rn. 100 ff). Der Senat legt die Beschwerde vom 08.02.2018 dahin aus, dass sie im Namen der Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 erhoben wurde. Zwar nimmt die Bevollmächtigte Bezug auf ihre Streitwertbeschwerde vom 16.01.2017, die sie ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1 und 2 erhoben hat. Im Hinblick darauf, dass eine Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2, denen in dem angegriffenen Beschluss die Kosten auferlegt wurden, gegen die Festsetzung des Streitwertes mit dem Ziel, diesen erheblich heraufzusetzen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre (BGH WuM 2012, 114), und im Hinblick auf den Wortlaut der Beschwerde vom 08.02.2018 ("ich beantrage") kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde von der Bevollmäch...

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