Leitsatz

Das FamG hatte den Streitwert für Ehescheidungsverfahren gemäß § 48 Abs. 2 und 3 GKG auf 2.400,00 EUR und 2.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich festgesetzt. Dabei hat es ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes i.H.v. 1.200,00 EUR berücksichtigt sowie einen Abschlag von je 200,00 EUR für jedes der beiden Kinder vorgenommen. Die von der Ehefrau und den Kindern bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von monatlich 631,51 EUR hat es nicht als Einkommen berücksichtigt.

Gegen den Streitwertbeschluss wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau mit ihrer Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der zuständige Senat wies darauf hin, dass er schon zu den früheren Sozialhilfeleistungen - jetzt ALG II - entschieden habe, dass diese nicht als Einkommen i.S.d. § 12 Abs. 2 GKG a.F. zu werten seien. Nichts anderes gelte nun für § 48 Abs. 2, 3 S. 1 und 2 GKG. Nettoeinkommen i.S.v. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG setze voraus, dass auch Bruttoeinkünfte der jeweiligen Einkommensart denkbar seien, was nur bei Erwerbs- oder Vermögenseinkünften in Betracht kommen, nicht aber bei Sozialhilfe/ALG II. Zudem würde anderenfalls der Mindestwert von 2.000,00 EUR keinen Sinn ergeben, weil selbst dann, wenn beide Ehepartner von ALG II lebten, dieser überschritten würde, und zwar bereits bei dem Grundbetrag von je 351,00 EUR ohne Berücksichtigung der auf beiden Seiten anfallenden Miete.

Der Gesetzgeber habe auch mit der Festlegung dieses Mindestwertes zu erkennen gegeben, dass ALG II nicht zu den Einkünften i.S.v. § 48 Abs. 2 und 3 GKG gehöre.

Zu dem Abschlag wegen der Unterhaltsbelastung durch die Kinder wies das KG darauf hin, dass sowohl der vom Vater gezahlte Kindesunterhalt als auch das Kindergeld bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II abgezogen worden seien mit 613,00 EUR und schon deshalb der Abzug von 200,00 EUR je Kind im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Der Abzug sei zudem unterhaltsrechtlich nicht genau zu bestimmen. Familien hätten Belastungen, die nicht ohne weiteres mit Unterhaltszahlungen gleichzusetzen seien und im Rahmen des bei der Streitwertfestsetzung auszuübenden Ermessens angemessen und pauschal berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall entständen dem Antragsgegner z.B. auch Umgangskosten.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2009, 16 WF 96/09

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