Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Streitwertbemessung in Ehesachen. Die Ehefrau erzielte Erwerbseinkommen, der Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich ALG II-Leistungen. Das FamG hatte in der Ehesache den Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG vertrat die Auffassung, dass bei der Wertfestsetzung für die Ehesache gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 GKG a.F. lediglich das von der Ehefrau erzielte Nettoerwerbseinkommen zugrunde zu legen sei. Die von dem Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen subsidiären Sozialleistungen blieben unberücksichtigt, weil sie Ausdruck der Bedürftigkeit und nicht der Leistungsfähigkeit der Partei seien. Das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Gebührenberechnung mit der Bezugnahme auf das Nettoeinkommen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an. Diese individuelle Belastbarkeit werde aber nicht durch die Sozialleistungen bestimmt.

Auch das für die beiden gemeinsamen Kinder bezogene Kindergeld zähle nicht zum Nettoeinkommen i.S.d. § 48 GKG, weil dieses auf keiner Erwerbsleistung beruhe, sondern ausgezahlt werde, um die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu unterstützen (ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 7.2.2008 - 21 WF 1149/07; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 807; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2008 - 2 WF 39/08; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2007 - 10 WF 7/07).

Auch die vom FamG vorgenommene Bereinigung des monatlichen Nettoeinkommens wegen der Unterhaltspflichten der Eheleute ggü. den beiden minderjährigen Kindern um einen Betrag von 250,00 EUR pro Kind sei gerechtfertigt und entspreche der ständigen Rechtsprechung des OLG Dresden. Der Betrag stelle eine Pauschalierung dar und sei unabhängig vom eigenen Einkommen der Kinder oder der Tatsache, ob tatsächlich Barunterhalt geleistet werde, abzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 09.03.2010, 23 WF 1010/09

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