Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Streitwerts bei Ehescheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert in Ehesachen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Sinsheim (Beschluss vom 21.01.2008; Aktenzeichen 20 F 142/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG - FamG - Sinsheim vom 21.1.2008 (20 F 142/07) hinsichtlich Ziff. 1 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Ehescheidung auf 7.824 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung des Werts der Ehescheidung durch das AG - FamG Sinsheim mit Beschluss vom 21.1.2008 auf 6.300 EUR.

Das AG hat zur Streitwertermittlung von dem gemeinsamen Monatseinkommen der Parteien i.H.v. 2.800 EUR für zwei Kinder jeweils 350 EUR abgesetzt und das Kindergeld nicht berücksichtigt. Es hat als Streitwert den dreifachen Wert mit (2.800 EUR - 350 EUR - 350 EUR = 2.100 EUR × 3 =) 6.300 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer, da sich der Streitwert auf 7.824 EUR belaufe.

II. Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Streitwertfestsetzung in Ehesachen richtet sich nach § 48 Abs. 2 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen.

Für die Einkommensverhältnisse ist dabei das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute anzusetzen (§ 48 Abs. 3 GKG).

Das Kindergeld ist insoweit als Einkommen zu berücksichtigen (st. Rspr., zuletzt OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.4.2008 - 2 WF 40/08, sowie v. 28.1.2008 - 2 WF 185/07; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 751 und FamRZ 2006, 1055; OLG Dresden FamRZ 2006, 1053; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 606). Kindergeld ist keine subsidiäre, einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II gleichzusetzende Leistung, wenn es auch den Zweck der Existenzsicherung des Kindes hat, sondern berücksichtigt auch eine den Eltern im Rahmen des Steuerrechts zu gewährende Entlastung wegen der Betreuung und Versorgung von Kindern (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1612b Rz. 2).

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Senate des OLG Karlsruhe ist für jedes Kind ein Betrag i.H.v. 250 EUR von diesem Monatseinkommen abzuziehen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.4.2008 - 2 WF 40/08; sowie Beschl. v. 28.1.2008 - 2 WF 185/07 m.w.N.). Dieser Betrag steift eine Pauschalierung dar. Es besteht kein Grund hiervon abzuweichen, da dieser Betrag - auch wenn zusätzlich Wohnbedarf besteht - im Mittel zwischen dem nach SGB II zu berücksichtigendem Bedarf eines Kindes von 207 EUR bzw. 276 EUR pro Monat liegt. Unberücksichtigt bleibt hierbei auch eigenes Einkommen der Kinder oder die Tatsache, ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1055). Die Pauschalierung ist daher nicht unangemessen.

Es ergibt sich damit das von dem Beschwerdeführer geltend gemachte, im Rahmen des Streitwerts zu berücksichtigende

monatliche Einkommen von 2.800 EUR

Pauschalierung Kinder -250 EUR

-250 EUR

Kindergeld +308 EUR = 2.608 EUR,

das in drei Monaten erzielte Einkommen beträgt damit (2.608 EUR × 3) 7.824 EUR.

Die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1972419

OLGR-Süd 2008, 422

RVG prof. 2008, 102

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