(1) Beim Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits einer Gebietskörperschaft zustand.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4),

 

2.

das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die Straße verlegt hat,

 

3.

Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen,

 

4.

Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. 2Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

 

(3) 1Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten oder Vereinbarungen über Anlagen und Rechte im Sinne von Absatz 2 geschlossen, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden und gegen sich gelten zu lassen. 2§§ 16 und 18 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.

 

(4) 1Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. 2Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßengruppe zurückbleibt.

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