(1) 1Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. 2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr. 3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet, umgestaltet oder verlegt werden müssen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.

 

(3) 1Die Kosten der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen sowie anderer durch die Arbeitsstellen auf oder neben der Straße erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs trägt der Verursacher. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Über die Kosten nach Satz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde durch Verwaltungsakt, soweit sie die Maßnahmen angeordnet hat.

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