(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, selbstständigen Radwege[1], Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu der öffentlichen Straße gehören
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
(3)[4] Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
(4[5] [Bis 09.02.2024: 3] ) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.
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