(1) 1Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. 2Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. 5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

 

(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. 2Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. 3Über die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 4Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt.

 

(3) 1Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden steht, ist für einen Zeitraum von zwei Monaten vor bis zwei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. 2Plakatwerbung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg[1] [Ab 09.06.2024: § 15 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg] steht, ist für die Dauer der jeweiligen Eintragungsfrist zuzüglich zwei Wochen zu genehmigen, soweit dem keine anderslautenden Regelungen entgegenstehen. 3Die Gemeinde kann durch Satzungen die Größe und Standorte von Werbeanlagen nach den Sätzen 1 und 2 nur zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränken. 4Im Übrigen bleibt der Gemeinde eine angemessene Kontingentierung der Plakatwerbung nach Menge und Größe unbenommen. 5Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorgaben für die Bestimmung der Menge und Größe von Plakatwerbung zu regeln.

 

(4) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

 

(5) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

 

(6) 1Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 2Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. 3Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen oder den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

 

(7) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

 

(8) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

 

(9) 1Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes und des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162) bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. 2§ 42 gilt entsprechend.

[1] Anzuwenden bis 08.06.2024.

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