Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder die Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn der Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.[1]

Zum gesetzwidrigen Verhalten rechnen insbesondere Straftaten des Arbeitnehmers. Eine einmalige Straftat genügt jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes ("wiederholt") nicht, selbst wenn sie noch so schwer ist. Entspricht der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nicht, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung trotz rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht durch, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats den Arbeitgeber zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Geldstrafe zu zwingen.[2]

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