Kurzbeschreibung

Diese Checkliste hilft bei einem Verlangen des Betriebsrats zur Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer.

Vorbemerkung

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber gemäß § 104 BetrVG die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.

Checkliste

Bei einem Verlangen des Betriebsrats nach § 104 BetrVG ist Folgendes zu beachten:

Erfasster Personenkreis:
[ ] Es ist zu prüfen, ob es sich bei dem Störer um einen Arbeitnehmer gemäß § 5 BetrVG handelt.
[ ] Zu beachten: Leitende Angestellte oder Geschäftsführer gehören nicht zum erfassten Personenkreis.
Störung des Betriebsfriedens:
[ ] Die Störung des Betriebsfriedens muss auf einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze des störenden Arbeitnehmers beruhen.
[ ] Es ist zu prüfen, ob die Störung auf gesetzeswidrigem Verhalten beruht. Dies ist z. B. der Fall bei Verletzungen von Arbeitsschutzvorschriften oder des Strafgesetzbuchs (StGB). Beispiele für gesetzeswidriges Verhalten sind Beleidigungen/Verleumdung von Kollegen, Diebstahl, Körperverletzung.
[ ] Zu beachten ist, dass außerbetriebliche Gesetzesverstöße nur bedeutsam sind, wenn sie sich auch unmittelbar innerbetrieblich auswirken, also einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.
[ ] Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten sind als solche grundsätzlich nicht gesetzeswidrig, können im Einzelfall aber andere Gesetzesvorschriften verletzen.
[ ] Es ist zu prüfen, ob die Störung durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze beruht. Dies ist insbesondere der Fall bei rassistischen oder fremdenfeindliche Betätigungen.
[ ] Der Betriebsfrieden muss wiederholt ernstlich gestört worden sein. Wiederholt bedeutet mindestens zweimal. Eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens wird dahingehend definiert, dass dieser gestört ist, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder erheblicher Teile der Belegschaft gestört ist, noch andauert oder eine Wiederholung unmittelbar bevorsteht. Beachten Sie, dass eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens nicht ausreicht.
[ ] Der Störer muss schuldhaft, mindestens aber fahrlässig gehandelt haben.
Verlangen des Betriebsrats:
[ ] Es ist zu prüfen, ob der Betriebsrat die Versetzung oder die – ggf. auch fristlose – Kündigung des Störers verlangt.
[ ] Im Fall der Versetzung kann individualrechtlich eine Änderungskündigung zur Umsetzung notwendig sein.
[ ] Bei einer Versetzung entscheidet der Arbeitgeber, auf welchen Arbeitsplatz der Störer versetzt wird; dabei sind aber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei einer Versetzung bzw. § 102 bei einer Änderungskündigung zu beachten.
Folgen/Verfahren vor dem Arbeitsgericht:
[ ] Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nach Versetzung oder Entlassung nicht nach, kann dieser im Beschlussverfahren die Maßnahme gemäß § 104 BetrVG beantragen. Für den Antrag besteht keine Ausschlussfrist. Im Beschlussverfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. Bei einer beantragen Versetzung darf das Arbeitsgericht den neuen Arbeitsplatz nicht selbst festlegen.
[ ] Weigert sich der Arbeitgeber, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, kann der Betriebsrat nach § 104 Satz 2 und 3 BetrVG ein Zwangsgeld festsetzen.
[ ] Kommt der Arbeitgeber dem Antrag des Betriebsrats freiwillig nach, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung oder die Versetzung vorgehen.

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