Überprüfung letztwilliger Verfügungen des Erblassers

Der Testamentsvollstrecker muss zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben die letztwillige Verfügung auch auf deren Wirksamkeit hin überprüfen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich kann unwirksam sein, z. B. wegen Testierunfähigkeit des Erblassers[1] oder wegen Verletzung der Formvorschriften.[2]

In der Praxis sind nicht eindeutige Testamente oft ein Problem für den Testamentsvollstrecker, der diese grundsätzlich auslegen darf unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Erblassers. Seine Auslegung ist aber nicht verbindlich für die Beteiligten.

Überprüfung der Überschuldung des Nachlasses

Eine Erbausschlagung durch den Erben (§§ 1942 ff. BGB) wegen vermeintlicher Überschuldung des Nachlasses kann nicht nachträglich angefochten werden.[3]

Der Testamentsvollstrecker kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

Gem. § 317 Abs. 1 InsO kann auch der Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, die Eröffnung des Nachlass-Insolvenzverfahrens gem. § 316 InsO beantragen. Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören (§ 317 Abs. 3 InsO).

Grundsatz der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung

Der unabdingbare Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern. Der Begriff der Ordnungsgemäßheit bestimmt sich nach objektiven Kriterien, dem objektiven Nachlassinteresse und nach den Regeln der Wirtschaftlichkeit. Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Erblassers darf sich der Testamentsvollstrecker nicht mit einem mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, wenn bessere Möglichkeiten bestehen. Der Testamentsvollstrecker muss seine Aktivitäten an dem Erhalt des Nachlasses und seiner Mehrung ausrichten.

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung muss der Testamentsvollstrecker Forderungen eintreiben, Wirtschaftsgüter optimal nutzen (Vermietung von Grundbesitz, Geldanlagen tätigen), Nachlassgegenstände vor Schäden schützen etc.

Grundsatz der höchstpersönlichen Amtsausübung

Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker gem. § 664 BGB seine Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen. Das Amt an sich und die mit ihm verbundenen Aufgaben darf er nicht an Dritte übertragen. Auch die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht von der höchstpersönlichen Amtsausübung befreien. Anders ist es, wenn der Erblasser die Übertragung gestattet hat. Eine widerrufliche Generalvollmacht darf der Testamentsvollstrecker erteilen, ebenso vereinzelt Spezialvollmachten.[4]

Informationspflichten gegenüber den Erben

Aus § 2218 Abs. 1 BGB i. V. m. § 666 BGB ergeben sich für den Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben, dass er diese unaufgefordert informieren muss, auch wenn letztendlich die Erben keinen einklagbaren Anspruch auf Information haben. Maßstab für den Umfang der Benachrichtigungspflicht ist, ob die wirtschaftliche Situation des Nachlasses und damit verbundene Geschäfte für den verantwortungsvollen Testamentsvollstrecker eine Information gebieten.[5]

Die Auskunftspflicht umfasst die Auskunft über den Stand der Verwaltung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB) und auf bevorstehende Geschäfte des Testamentsvollstreckers. Allerdings muss der Testamentsvollstrecker nur Auskunft erteilen, wenn dies die Erben ausdrücklich verlangen. Die Erben bestimmen dabei den Zeitpunkt und den Umfang der Auskunftsleistung. Der Erbschaftskäufer kann gegen den Testamentsvollstrecker keinen Auskunftsanspruch geltend machen.[6]

Pflicht zur Rechnungslegung

Die Pflicht zur Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers resultiert auch aus §§ 2218, 666 BGB, aber nur bei Verlangen der Erben. Sie erfordert aber dann genauere Information als die Auskunftspflicht, nämlich eine Darstellung des gesamten Ablaufs und aller Ergebnisse der Geschäftstätigkeit des Testamentsvollstreckers.

Hinsichtlich des Umfangs der Rechnungslegung gilt der Grundsatz, dass diese übersichtlich, geordnet, transparent und belegbar sein muss (§ 259 Abs. 1 BGB). Sie muss dem Erben ohne Einschaltung fremder Hilfe die Prüfung ermöglichen, ob und in welcher Höhe ihm Schadensersatz- und Herausgabeansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zustehen. Belege sind beizufügen.

[2] OLG Nürnberg, Endurteil v. 4.8.2020, 3 U 2727/19: Errichtung eines Testaments aus mehreren Urkunden.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.1.2011, 1-3 Wx 21/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge