Zusammenfassung

Die Umsetzung von Nachfolgeregelungen ist für die Privatsphäre und für den unternehmerischen Bereich des Erblassers aus dessen Sicht oft von erheblicher Bedeutung. Die zum Testamentsvollstrecker berufene Person übernimmt dabei eine große Verantwortung. Für den Steuerberater ist die Testamentsvollstreckung eine erlaubte Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 RDG, § 15 BOStB, § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG)[1] und kann als zusätzliche Erwerbsquelle neben den klassischen Tätigkeiten durchaus lukrativ sein. Allerdings muss sich der Steuerberater über die zahlreichen Aufgaben und Pflichten sowie Gefahren, die mit dem Amt verbunden sind, bewusst sein. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat Richtlinien zur Anerkennung von "Fachberatern (DStV e. V.)" beschlossen. Dazu gehört auch der/die "Fachberater/-in für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e. V.)".

Kenntnisse des Erbrechts sind ebenso unabdingbar, wie die speziellen Regelungen über die Testamentsvollstreckung. Der Beitrag geht vor allem auf die Haftungsrisiken ein, die bei einer nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung entstehen. Der Steuerberater sollte im eigenen Interesse das Amt nur annehmen, wenn er sich mit der Thematik eingehend beschäftigt hat und zudem auch mit einem Rechtsanwalt – Fachanwalt für Erbrecht – kooperiert. Verwendet ein Rechtsanwalt im Briefkopf die Bezeichnung "Zertifizierter Testamentsvollstrecker", ist dies irreführend, wenn er bislang noch keine Testamentsvollstreckung durchgeführt hat. Der Begriff "zertifiziert" suggeriert dem Rechtsuchenden eine amtliche Verleihung.[2]

[1] Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker seitens der Bundessteuerberaterkammer unter 5.2.2 im Berufsrechtlichen Handbuch (Berufsfachlicher Teil).
[2] OLG Hamm, Urteile v. 7.1.2011, 2 AGH 36/10, 2 AGH 37/10 und 2 AGH 38/10; BGH, Urteil v. 9.6.2011, 1 ZR 113/10.

1 Zweck der Testamentsvollstreckung und Folgen

Die Testamentsvollstreckung, geregelt in §§ 2197 ff. BGB, beruht vor allem auf dem Interesse des Erblassers am künftigen Schicksal seines Vermögens.

Die mit der Testamentsvollstreckung verbundene sachkundige, fremdnützige und unparteiische Willensvollstreckung dient der Absicherung von Nachfolgegestaltungen und der Verwirklichung der Zielvorstellungen des Erblassers.

Im Normalfall ist die Testamentsvollstreckung dadurch gekennzeichnet, dass ihre Anordnung die Trennung der Inhaberschaft über die Rechte und die Ausübung der Rechte zur Folge hat:

  • Dem Erben ist die Ausübung seiner Rechte gem. § 2211 BGB verwehrt, solange und soweit sie dem Testamentsvollstrecker durch Anordnung des Erblassers übertragen ist (§§ 2205, 2208 BGB).[1]
  • Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amts und übt dies aus eigenem Recht – handelnd im eigenen Namen – gem. dem letzten Willen des Erblassers (§ 2203 BGB) und dem Gesetz selbstständig aus.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts. Letzteres kann dem Testamentsvollstrecker auch nicht ein konkretes Handeln verbieten oder vorschreiben oder gar zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung auffordern. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht unter die Aufsicht des Nachlassgerichts stellen.

Auch im Verhältnis zum Gericht ist der Testamentsvollstrecker unabhängig, da er nicht gesetzlicher Vertreter der Erben ist. Befindet sich z. B. Grundbesitz im Nachlass, bedarf der Testamentsvollstrecker keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs. 1 BGB, wenn er über diesen Grundbesitz mit Wirkung für einen minderjährigen Erben verfügt.

Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker jederzeit verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet und im Zivilprozess seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung durchsetzen und den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung seiner Pflichten verklagen.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.[2]

Erben können den Testamentsvollstrecker auf Auskunft verklagen z. B. über die Vertragsbedingungen und die Entwicklung des Festgeld-/Wertpapierdepots der Erblasserin.[3]

Der Testamentsvollstrecker haftet dem Erben bei Pflichtverletzungen (§ 2219 BGB). Beim Nachlassgericht kann der Erbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Pflichtverletzungen und aus sonstigen wichtigen Gründen beantragen (§ 2227 BGB).

Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die "Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches" zugerechnet werden.[4]

Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann in der Form des § 29 GBO nicht nur durch Vorl...

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