Die Inbesitznahme der Nachlassgegenstände

Trotz angeordneter Testamentsvollstreckung geht der Besitz am Nachlass erst auf die Erben über (§ 857 BGB). Um seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, muss aber der Testamentsvollstrecker den Besitz am Nachlass erlangen. Hierzu ist er nach § 2205 Satz 2 BGB berechtigt.

In Besitz nehmen heißt, dass der Testamentsvollstrecker alles in seinem Einflussbereich hat. Befinden sich Gegenstände an Orten, zu denen der Testamentsvollstrecker keinen Zugang hat, hat er keinen Besitz. Im Streitfall muss er die Erben auf Herausgabe verklagen. Der Testamentsvollstrecker hat gegen die Erben auch ein Auskunftsrecht in den Fällen, in denen ihm keine genauen Kenntnisse über den Nachlass vorliegen.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Unverzüglich nach Amtsantritt muss der Testamentsvollstrecker nach § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis über die Nachlassgegenstände und Rechte inkl. bekannter Nachlassverbindlichkeiten anfertigen und den Erben mitteilen sowie diesen die zur Aufnahme eines Nachlassinventars nach §§ 1993 ff. BGB erforderlichen Angaben machen.[1] Der Erbe kann gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf das Nachlassverzeichnis verzichten. Stichtag, auf den das Verzeichnis zu erstellen ist, ist der Tag der Annahme des Amts.

Der Testamentsvollstrecker ist dabei verpflichtet, alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, alle Urkunden etc. zu sichten und Schenkungen des Erblassers nachzugehen. Soweit wie möglich, soll er auch die Werte der Vermögensgegenstände erfassen. Das Datum der Errichtung des Verzeichnisses ist anzugeben.

Regelung der Erblasserschulden

Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind Nachlassverbindlichkeiten gem. § 2046 BGB. Der Testamentsvollstrecker hat diese zu berichtigen, d. h. zu begleichen. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung voraus. Unter Umständen sind Forderungen gegen den Nachlass bereits verjährt oder noch nicht fällig oder strittig.

Bezahlung der Kosten der Beerdigung und des Grabsteins

Diese Kosten zählen nach § 1968 BGB zu den Erbfallschulden und können vom Testamentsvollstrecker im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bezahlt werden.

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